Hier können Sie die aktuelle Ausgabe des neuen Stadtmagazins »Wir für Waldbröl« herunterladen.
Hier finden Sie alle Informationen der Stadtwerke Waldbröl zur Kanaldichtheitsprüfung nach § 61a LWG NRW.
Bei weiteren Fragen zur Kanaldichtheitsprüfung wenden Sie sich bitte an:
Stadt Waldbröl
- Abwasserbetrieb-
Nümbrechter Straße 18 - 21
51545 Waldbröl
Für das Fremdwasserschwerpunktgebiet des Einzugsgebietes der Kläranlage Homburg-Bröl bietet das Abwasserwerk der Stadt Waldbröl derzeit eine umfassende Bürgerberatung zum Thema Dichtheitsprüfung und den Fördermöglichkeiten an.
Die Bürgerberatung findet nach vorheriger Terminabstimmung in Zimmer 41 des Abwasserwerks statt. Kontakt:
| Telefon- Nr.: | 02291 / 85-198 (Herr Guido Fischer) |
| Mail: | dichtheitspruefung@waldbroel.de |
Für alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke sich im Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg- Bröl (sog. Fremdwasserschwerpunktgebiet) befinden, besteht die Möglichkeit, für die...[mehr]
Die im Januar dieses Jahres gegründete Stadtwerke Waldbröl GmbH hat zum 01. Juli 2011 endgültig die Straßenbeleuchtung in Waldbröl vom RWE übernommen. Störungen in der...[mehr]
Für das Fremdwasser-Schwerpunktgebiet des Einzugsgebietes der Kläranlage Homburg-Bröl bietet das Abwasserwerk der Stadt Waldbröl derzeit eine umfassende Bürgerberatung zum Thema...[mehr]
Auf Grund des § 61 a LWG NW müssen bis zum 31.12.2015 die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen auf Dichtheit geprüft und ggf. saniert werden. Für das Gebiet der Stadt Waldbröl ist...[mehr]
Das Abwasserwerk hat Informationen zur Dichtheitsprüfung und zu Förderungsmöglichkeiten im Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Bröl zusammengestellt. Diese sind hier abrufbar und...[mehr]
Ein im Auftrag der Stadtwerke erstellter Animationsfilm klärt darüber auf, was es mit der Kanaldichtigkeitsprüfung auf sich hat und gibt Grundstückseigentümern weitergehende...[mehr]
Das Abwasserwerk der Stadt Waldbröl lädt zu jeweils einer Informationsveranstaltung zum Thema Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen nach §61a LWG NRW und zu der...[mehr]
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