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Das Wasserwerk der Stadt Waldbröl informiert

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 08.10.2008 entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff der „Lieferung von Wasser“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage zum UStG fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.

Was heißt das?

Diese rechtlich komplizierte Sprachdarstellung bedeutet für Sie, dass Sie als Kunden des Wasserwerkes der Stadt Waldbröl, gezahlte Mehrwertsteuer teilweise zurück erhalten können, wenn vom Wasserwerk der Stadt Waldbröl ein Wasserhausanschluss zwischen September/Oktober 2000 und Dezember 2008 erstellt und abgerechnet wurde. Für die Rückerstattung ist beim Wasserwerk ein formloser Antrag zu stellen. Mit dem Antrag sollten die Unterlagen eingereicht werden, aus denen hervorgeht, wann das Wasserwerk seine Leistung erbracht hat. Für einen im vorgenannten Zeitraum erhobenen Wasseranschlussbeitrag gilt dasselbe.

Da das Wasserwerk der Stadt Waldbröl von einer größeren Menge zu bearbeitender Anträge ausgeht, muss mit längeren Bearbeitungszeiträumen gerechnet werden. Es wird um Geduld gebeten. Die Anträge werden in der Reihenfolge nach Datum des Einganges bearbeitet.

Ihr Wasserwerk der Stadt Waldbröl