3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A – Hochstraße / Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Friedrich-Engelbert-Weg / Landrat-Maurer-Straße im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch

Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 13.04.2005 gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254) i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A – Hochstraße / Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Friedrich-Engelbert-Weg / Landrat-Maurer-Straße im vereinfachten Verfahren beschlossen.

Der Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinert abgebildeten Übersichtsplan gekennzeichnet.

Diese Bebauungsplanänderung einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung hierzu liegt zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Waldbröl, Nebengebäude II, Zimmer 48, Nümbrechter Str. 18, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar

 
   montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
   montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
   donnerstags   von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

  
bereit. Jedermann kann auch über den Inhalt Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

 
2. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Waldbröl unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
  

3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waldbröl,  22. Dezember 2005

Waffenschmidt, Bürgermeister