04.07.2005 Nach § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306) werden die nachfolgend unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Straßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen, dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Fichteweg in Waldbröl (katastermäßige Bezeichnung: Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 26, Flurstück 85)
2. Humboldtweg in Waldbröl (katastermäßige Bezeichnung: Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 26, Flurstück 82)
Die gewidmeten Straßenflächen sind in dem nachfolgenden Lageplan gekennzeichnet.

Der Gemeingebrauch der gewidmeten Straßenflächen wird auf die nach der Straßenverkehrsordnung zulässigen Nutzungsarten beschränkt.
Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast an den gewidmeten Straßenflächen ist die Stadt Waldbröl.
Die Widmung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Widmung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Waldbröl, Postfach 3791, 51537 Waldbröl oder zur Niederschrift im Rathaus, Bauamt, Zimmer 46, Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl einzulegen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten des Widerspruchsführers versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet.