Bekanntmachung zum Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stadt Waldbröl kann an den Werktagen in der Zeit vom  02. Mai 2005 bis 06. Mai 2005  während der in dieser Zeit geltenden Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Waldbröl, Zimmer 14, Nümbrechter Str. 19, 51545 Waldbröl eingesehen werden.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, in dem genannten Zeitraum die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 06. Mai 2005 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeister der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 19 – 21, 51545 Waldbröl,  Einspruch  einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen.<?xml:namespace prefix = o />

 

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01. Mai 2005 eine Wahlbenachrichtigung.

 

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 24 – Oberbergischer Kreis II – durch  Stimmabgabe  in einem beliebigen  Stimmbezirk  dieses Wahlkreises oder durch  Briefwahl  teilnehmen.

 

Eine in das Wählerverzeichnis  eingetragene  wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein.

 

Eine  nicht  in das Wählerverzeichnis  eingetragene  wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 06. Mai 2005, 12.00 Uhr) versäumt hat;

b) wenn sich ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist herausstellt.

 

Wahlscheine können bis zum 20. Mai 2005, 18.00 Uhr, beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündlichliche Antragstellung ist unzulässig. In den Fällen der Nr. 5.1 und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer  schrifltichen Vollmacht  nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

 

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich

-          einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

-          einen amtlichen Wahlumschlag (blau),

-          einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag (hellrot) und

-          ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Diese Briefwahlunterlagen können, unter den oben genannten Voraussetzungen, auch noch nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, angefordert werden. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird  und  die Unterlagen der wahlberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.

 

Wer durch Briefwahl wählt,

-          kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag (blau)  und verschließt diesen,

-          unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,

-          steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag (blau) und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag (hellrot),

-          verschließt den Wahlbriefumschlag (hellrot),

-          übersendet den Wahlbrief durch die Post so rechtzeitig an den Bürgermeister, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.

 

Der Wahlbrief braucht von der Briefwählerin/dem Briefwähler nicht freigemacht zu werden, wenn er im amtlichen Wahlbriefumschlag bei der Deutschen Post AG eingeliefert wird.

 

Nähere Angaben, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind auf dem Merkblatt für die Briefwahl angegeben.

 
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