Satzung über die Einziehung eines Teilstückes des Wirtschaftsweges Gemarkung Waldbröl, Flur 47, Flurstück alt: 124 (teilweise), neu: 230 in Geilenkausen, 51545 Waldbröl

Öffentliche Bekanntmachung vom 24.05.2005
Stadt Waldbröl - Der Bürgermeister


Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96), und des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 11.12.2002 folgende Satzung beschlossen:

 

Lageplan

§ 1

Das in dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan schraffiert gekennzeichnete Teilstück des Wirtschaftsweges Gemarkung Waldbröl, Flur 47, Flurstück alt: 124 (teilweise), neu: 230, „Unten auf dem Büchelsberg“ in Geilenkausen, 51545 Waldbröl wird eingezogen.

§ 2

Die Einziehung des Wirtschaftswegeteilstückes ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

§ 3

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:
Die Satzung über die Einziehung eines Teilstückes des Wirtschaftsweges Gemarkung Waldbröl, Flur 47, Flurstück alt: 124 (teilweise), neu: 230 in Geilenkausen, 51545 Waldbröl vom 24.05.2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 29.04.2005 die Einziehung des vorstehend näher bezeichneten Wirtschaftswegeteilstückes und die darüber erlassene Satzung gemäß § 7 GO NW in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes genehmigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gez.

(Waffenschmidt)
  Bürgermeister