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Inkraftsetzung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Seifen - Fernblick

Die Bezirksregierung Köln hat aufgrund des § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) mit Verfügung vom 12.10.2005 (Az.: 35.2.11-69-82/05) die durch Beschluss des Rates der Stadt Waldbröl vom 06.07.2005 gemäß §§ 2 und 5 BauGB beschlossene 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl genehmigt.


Der Geltungsbereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinert abgebildeten Übersichtsplan (Original im Maßstab 1 : 2.500) gekennzeichnet.

Klicken Sie auf den Plan, um ihn zu vergrößern

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit der Begründung gemäß § 6 Abs. 5  BauGB zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Waldbröl, Nebengebäude II, Zimmer 48, Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar


   montags bis freitags von  08.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
   montags bis mittwochs von  14.00 Uhr bis 15.30 Uhr,
   donnerstags von   14.00 Uhr bis 17.00 Uhr


bereitgehalten. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung und die Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.

Hinweise

1. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Waldbröl unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Waldbröl, 04. November 2005
Waffenschmidt, Bürgermeister

 

(Kopie 1)


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