Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 50 B – Hermesdorf – Bettinger Weg: Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 12.05.2004 den Bebauungsplan Nr. 50 B – Her-mesdorf – Bettinger Weg – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen (GO NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NW S. 254) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan Nr. 50 B – Hermesdorf – Bettinger Weg – der Stadt Waldbröl ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinert abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet.
Der Bebauungsplan Nr. 50 B – Hermesdorf – Bettinger Weg – der Stadt Waldbröl einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung hierzu liegt zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Waldbröl, Nebengebäude II, Zimmer 48, Nümbrechter Str. 18, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar
montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
bereit. Jedermann kann auch über den Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
2. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Waldbröl unter Darlegung des die Verletzung be-gründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An-zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächen-nutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeich-net worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, 22. Dezember 2005
Waffenschmidt, Bürgermeister