Betriebsleitung
(1) Zur Leitung des Wasserwerkes der Stadt Waldbröl wird eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Rat der Stadt Waldbröl.
(2) Der Eigenbetrieb wird von dem/der Betriebsleiter(in)selbständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung, Hauptsatzung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Bürgermeister ernennt für die laufende Betriebsführung Vertreter des/der Betriebsleiter(s)(in). Diese sind vom Betriebsausschuss zu bestätigen.
Zusammensetzung des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die der Stadtverordneten nicht erreichen. Im Übrigen gelten für die Zusammensetzung des Betriebsausschusses die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung.
(2) Die in den Betriebsausschuss gewählten sachkundigen Bürger haben im Ausschuss die gleiche Rechtsstellung wie die übrigen Mitglieder.
(3) Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder im Wettbewerb mit dem Wasserwerk steht oder für Betriebe tätig ist, auf die die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied des Betriebsausschusses sein.
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01. Juli 2005 in Kraft.
Betriebsleitung
(1) Zur Leitung des Abwasserwerkes der Stadt Waldbröl wird eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Rat der Stadt Waldbröl.
(2) Das Abwasserwerk Waldbröl wird von dem/der Betriebsleiter(in)selbständig geleitet, soweit nicht durch die Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung, Hauptsatzung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Bürgermeister ernennt für die laufende Betriebsführung Vertreter des/der Betriebsleiter(s)(in). Diese sind vom Betriebsausschuss zu bestätigen.
Zusammensetzung des Betriebsausschusses
(4) Der Betriebsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die der Stadtverordneten nicht erreichen. Im Übrigen gelten für die Zusammensetzung des Betriebsausschusses die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung.
(5) Die in den Betriebsausschuss gewählten sachkundigen Bürger haben im Ausschuss die gleiche Rechtsstellung wie die übrigen Mitglieder.
(6) Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder im Wettbewerb mit dem Wasserwerk steht oder für Betriebe tätig ist, auf die die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied des Betriebsausschusses sein.
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01. Juli 2005 in Kraft.