Nachtrag zur Hundesteuersatzung

I. Nachtrag vom  06.07.2005 zur Hundesteuersatzung der Stadt Waldbröl vom 15.01.1998

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712  (SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung vom 17.06.2005 folgenden I. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Waldbröl vom 15.01.1998 beschlossen:

§ 2 erhält folgende Fassung:

Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)   Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

 

a) nur ein Hund gehalten wird 72,-- €

b) zwei Hunde gehalten werden 84,-- € je Hund

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 96,-- € je Hund

d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 96,-- €

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

(2)   Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstabe d sind solche Hunde,

a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt  nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;

b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;

c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;

d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
 

Pitbull Terrier

 

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
 

1. Pitbull Terrier

2. American Staffordshire Terrier

3. Staffordshire Bullterrier

4. Bullterrier

 

§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag um ein Viertel gesenkt.