Ordnungsbehördliche Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Waldbröl am Sonntag, dem 22.05.2005 (Stadtfest), am Sonntag, dem 03.07.2005 (Handwerkerausstellung), am Sonntag, dem 06.11.2005 (Martinsmarkt) und am Sonntag, dem 27.11.2005 (Weihnachtsmarkt)

 

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I S.875), zuletzt geändert durch Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15.05.2003 (BGBL. 2003 I Nr. 19 S. 658) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten  auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 14.06.1994 (GV NW S. 66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.1999 (GV NW S. 226) und der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV NW S. 1115), wird von der Stadt Waldbröl als örtlicher Ordnungsbehörde durch Beschluss des Rates vom 13.04.2005 für das Gebiet der Stadt Waldbröl folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Waldbröl dürfen am Sonntag, dem 22.05.2005 (Stadtfest), am Sonntag, dem 03.07.2005 (Handwerkerausstellung), am Sonntag, dem 06.11.2005 (Martinsmarkt) und am Sonntag, dem 27.11.2005 (Weihnachtsmarkt) jeweils von 13.00Uhr bis 18.00 Uhr, geöffnet werden.

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z. Zt. gültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Beschlusses nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
 

Waldbröl, den 6.5.2005

Stadt Waldbröl als örtliche Ordnungsbehörde

Der Bürgermeister

Gez.

( Christoph Waffenschmidt )