Wahlbekanntmachung

Am 22. Mai 2005 findet die Wahl zum Landtag in Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr – 18.00 Uhr.

 

 

Die Stadt Waldbröl gehört zum Wahlkreis 24 – Oberbergischer Kreis II – und ist in 17 Stimmbezirke eingeteilt.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 1.5.2005 zugestellt worden sind, ist der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Die Wahllokale in den folgenden Stimmbezirken sind barrierefrei im Sinne des § 4 Behindertengleichstellungsgesetz:

 

010, 020, 030, 040, 052, 060, 070, 090, 100, 110, 160.

 

Die Wahlbenachrichtigungskarten dieser Bezirke wurden mit einem entsprechenden Aufdruck versehen.

 

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Der Wähler soll die Wahlbenachrichtigung mitbringen und hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen. Deshalb ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder des Kennworts und die ersten drei Bewerber der jeweiligen Landesreserveliste sowie einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt  seine  Stimme  geheim  ab.  Der Wähler gibt seine Stimme in

der Weise ab, dass er durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.

 

Die Gründe für ungültige Stimmen sind in den §§ 30 und 31 Abs. 3 Satz 2 des Landeswahlgesetzes und in § 48 der Landeswahlordnung festgelegt (Wortlaut siehe nachstehend):

 

 

§ 30 Landeswahlgesetz

 

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

 

  1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

  

§ 31 Abs. 3 Landeswahlgesetz (Briefwahl)

 

(3) .. Über die Regelung des § 30 hinaus sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in

einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, ...

  

§ 48 Landeswahlordnung – Ungültige Stimmen

 

(1) Zu den Stimmzetteln, die ungültig sind, weil sie den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen     (§ 30 Nr. 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche,

 

a)       bei denen mehrere Bewerber angekreuzt oder bezeichnet sind,

 

b)       deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Bewerber gemeint ist,

 

c)       die zerrissen oder stark beschädigt sind.

 

(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen den Stimmzettel dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willenserklärung ist nicht darin zu sehen, dass der Wähler bei einem Bewerber mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Bewerber streicht.

 

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat.

 

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a)       durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder

 

b)       durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Gemeinde (Wahlamt) die Briefwahlunterlagen beschaffen (s. Rückseite der Wahlbenachrichtigung). Er muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem     Bürgermeister übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle (Wahlamt) des Bürgermeisters abgeben.                 

 

Für die Stadt Waldbröl werden 2 Briefwahlvorstände gebildet. Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag um 15.00 Uhr, im Stadtbauamt, Nümbrechter Str. 18, 51545 Waldbröl, zusammen. Die Sitzungen sind ebenfalls öffentlich.

 

Auf die Strafbestimmungen des § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches – Wahlfälschung – wird besonders hingewiesen. Sie lauten:

 

(1)     Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

        (3)  Der Versuch ist strafbar.

 

 

Stadt Waldbröl

gez. Waffenschmidt

Waldbröl, 04.05.2005                                                       

                                                                                          ( Waffenschmidt )

Bürgermeister