Nach § 35 Abs. 1 + 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV NRW 1997, S. 332 ff.) darf die Meldebehörde Auskunft aus dem Melderegister ( Vor- und Familiennamen , Doktorgrad und Anschrift) erteilen an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten, ebenso an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden.
Die Meldebehörde Waldbröl weist darauf hin, dass jeder Einwohner in diesen Fällen jederzeit ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe seiner Daten hat.
Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat am 27.06.1997 das Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes NRW verabschiedet, welches am 22.07.1997 in Kraft getreten ist (nachzulesen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 31, ausgegeben am 21.07. 1997, S. 208). Aus dieser Gesetzesänderung ergeben sich für § 35 Abs. 4 MG NRW und § 35 Abs. 3 MG NRW folgende Änderungen:
Gemäß § 35 Abs. 4 Meldegesetz NRW dürfen Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden; jedoch ist eine Übermittlung der Daten nur zulässig, sofern die Betroffenen vorher schriftlich eingewilligt haben. Diese möglicherweise erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Nach § 35 Abs. 3 Meldegesetz NRW kann eine Melderegisterauskunft bei Alter- und Ehejubiläen an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk erteilt werden. Hierzu bedarf es der vorherigen schriftlichen Einwilligung des/der Betroffenen, die jederzeit widerrufen werden kann.
Waldbröl, 27.07.2005
Die Meldebehörde
Die nachfolgenden Formulare im PDF-Format können Sie herunterladen, ausfüllen und ausdrucken. Bitte senden Sie Formulare nur komplett ausgefüllt und unterschrieben an die Stadtverwaltung oder reichen Sie sie persönlich ein.
Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre
Widerspruch und Einwilligung