Allgemeinverfügung über die Widmung der Liegnitzer Straße und der beiden sich daran anschließenden Fußwege in Hermesdorf

Nach § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306)

  •  wird die Liegnitzer Straße in Hermesdorf, 51545 Waldbröl (katastermäßige Bezeichnung: Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 47, Flurstück 485) als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen, dem öffentlichen Verkehr gewidmet

und

  • werden die beiden Fußwege zwischen dem Wendehammer der Liegnitzer Straße und der Görlitzer Straße (katastermäßige Bezeichnung: Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 47, Flurstück 486) sowie zwischen dem Stichweg der Liegnitzer Straße und der Allensteiner Straße (katastermäßige Bezeichnung: Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 47, Flurstück 484) als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NRW dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet.

Die gewidmeten Straßen- und Wegeflächen sind in dem nachfolgenden Lageplan gekennzeichnet.
  

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Der Gemeingebrauch der gewidmeten Straßen- und Wegeflächen wird auf die nach der Straßenverkehrsordnung zulässigen Nutzungsarten beschränkt.

Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast an den gewidmeten Straßen- und Wegeflächen ist die Stadt Waldbröl.

Die Widmung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Waldbröl, Postfach 3791, 51537 Waldbröl oder zur Niederschrift im Rathaus, Bauamt, Zimmer 46, Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten des Widerspruchsführers versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet.

 

Waldbröl, den 05.10.2005

 

Stadt Waldbröl
Der Bürgermeister

Gez. Waffenschmidt