Satzung über die Einrichtung eines Wirtschaftsweges in Geilenkausen

Öffentliche Bekanntmachung vom 24.05.2005
Stadt Waldbröl - Der Bürgermeister

 


Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 14.07.2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Das im Eigentum der Stadt Waldbröl befindliche Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 47, Flurstück 227 (ehemalige Teilfläche aus dem Flurstück 55) „Unten auf dem Büchelsberg“ in Geilenkausen, 51545 Waldbröl wird im Rahmen der klassischen Daseinsvorsorge als Wirtschaftsweg eingerichtet.

Ein Lageplan des vorstehend näher bezeichneten Grundstückes / Wirtschaftsweges liegt für die Dauer eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung im Rathaus, Bauamt, Zimmer 51, Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl während der normalen Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminabsprache zur Einsicht offen.

§ 2

Die Einrichtung des Wirtschaftsweges ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:
Die Satzung über die Einrichtung eines Wirtschaftsweges in Geilenkausen, 51545 Waldbröl vom 24.05.2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Gez.
(Waffenschmidt)
Bürgermeister