1. Nachtrag zur Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles, des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Wappen Waldbröl

1. Nachtrag zur Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles, des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Donnerstag, 28.11.2024

1. Nachtrag zur Satzung der Marktstadt Waldbröl über den Ersatz des Verdienstausfalles, des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Marktstadt Waldbröl

der Rat der Marktstadt Waldbröl hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 21 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886) in der zurzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 27.11.2024 folgenden 1. Nachtrag zur Satzung der Marktstadt Waldbröl über den Ersatz des Verdienstausfalles, des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Marktstadt Waldbröl beschlossen:

§ 1

§ 4 Aufwandsentschädigung erhält folgende Fassung

(1) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Waldbröl, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach § 2 dieser Satzung eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 22 Abs. 2 BHKG erhalten.

(2) Nachfolgende Funktionsträger/innen der Freiwilligen Feuerwehr Waldbröl erhalten nach § 22 Abs. 2 BHKG eine monatliche Aufwandsentschädigung in Form eines Pauschalbetrages als Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen und ihres persönlichen Aufwandes. Die Höhe orientiert sich an der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder/innen kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO NRW) und wird für volle Kalendermonate monatlich im Voraus gezahlt:

Funktion Pauschalbetrag pro Monat
Leiter/in der Feuerwehr 561 €
Stellv. Leiter/in der Feuerwehr 379 €
Einheitsführer/in Löschzug 224 €
Stellv. Einheitsführer/in Löschzug 168 €
Einheitsführer/in Löschgruppe 112 €
Stellv. Einheitsführer/in Löschgruppe 84 €
Stadtjugendfeuerwehrwart/in 112 €
Stellv. Stadtjugendfeuerwehrwart/in 56 €

 

(3) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 entfällt, wenn der/die Empfangsberechtigte länger als drei Monate seine/ihre ehrenamtliche Funktion nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

Die Zahlung entfällt unmittelbar mit Monatsablauf bei Ausschluss und/oder Austritt aus der Feuerwehr sowie bei Beendigung der jeweiligen Funktion.

(4) Es wird zusätzlich ein Budget in dem jährlichen Haushaltsplan für eine Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Waldbröl für die Beteiligung an Einsatz- und Übungsdiensten, Ausbilder/in bei kommunalen Lehrgängen sowie für die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, die durch die Leitung der Feuerwehr angeordnet wurden, festgelegt. Über die Verteilung des o. g. Budgets entscheidet die Leitung der Feuerwehr nach einem festgelegten Punktesystem. Die Auszahlung an die Personen erfolgt am Jahresende durch die Stadtverwaltung.

(5) Besteht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung aufgrund der gleichzeitigen Wahrnehmung mehrerer Funktionen nach Abs. 2, so wird nur die jeweils höchste Aufwandsentschädigung gezahlt.

(6) Zur Aufrechterhaltung des Brandschutzes während der Kernzeit (Montag bis Freitag) können ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, auf Anforderung durch die Leitung der Feuerwehr, die hauptamtlichen Gerätewarte/innen im Tagesdienst unterstützen (eine entsprechende Mindestqualifikation nach FwDV 2 vorausgesetzt).

Hierfür wird folgende Aufwandsentschädigung ausgezahlt:

Unterstützung Tagesdienst von 07:30 – 16:00 Uhr: 10,00 € / Stunde, max. 80,00 € / Tag

Ausgebildete und ernannte Atemschutzgerätewarte/innen, die stellvertretend Aufgaben von dem hauptamtlichen Atemschutzgerätewart/in übernehmen, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 € / Stunde.

Ein Stundennachweis ist zu führen und nach Freigabe durch die Leitung der Feuerwehr einzureichen.

(7) Die Leitung der Feuerwehr besteht aus dem/der Leiter/in der Feuerwehr und maximal zwei Stellvertreter/innen. Sie sind bestellte Einsatzleiter/innen nach § 33 BHKG NRW. Zudem obliegt der Leitung der Feuerwehr ein umfangreiches Aufgabengebiet, unter anderem die Personalführung und -verantwortung der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie der Ehrenabteilung.

§2

Inkrafttreten

Dieser 1. Nachtrag zur Satzung der Marktstadt Waldbröl über den Ersatz des Verdienstausfalles, des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Marktstadt Waldbröl tritt am 01.01.2025 in Kraft. 

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende I. Nachtrag zur Satzung der Marktstadt Waldbröl über den Ersatz des Verdienstausfalles, des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Marktstadt Waldbröl vom 27.11.2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 in der aktuellen Fassung bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden öffentlichen Bekanntmachung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der aktuell gültigen Fassung, wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, 27.11.2024
Gez.
( W e b e r )