Widmungsverfügung
Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in er Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung werden die nachfolgend aufgeführten Straßen, dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Bröler Berg Gemarkung Hermesdorf, Flur 24, Flurstück 163
2. Bröler Garten Gemarkung Hermesdorf, Flur 24, Flurstücke 8 und 385
3. Stichweg Gemarkung Hermesdorf, Flur 47, Teilfläche des Flurstückes 557 innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 51 ab dem Aspenweg in südliche Richtung bis zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. 51
4. Händelstraße Gemarkung Schnörringen, Flur 75 Flurstück 237 und 282
5. Sudermannweg Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 460, 462, 461, 468 Teil aus Flurstück 475 ab Hölderlinstraße in östliche Richtung bis Flur 61, Flurstück 480
6. Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 61 Flurstück 481
Die vorstehenden Straßen werden in die Gruppe der Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW eingestuft.
Der Gemeingebrauch der gewidmeten Straßenflächen laufende Nr. 1 bis Nr. 5 wird auf die nach der Straßenverkehrsordnung zulässigen Nutzungsarten beschränkt.
Der Gemeingebrauch für den Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 61 Flurstück 481 (lfd. Nr. 6) wird auf die Benutzung durch Fußgänger und Fahrradfahrer beschränkt.
Die Widmung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Widmung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam.
Die Originalpläne, aus denen die zu widmenden Straßenflächen ersichtlich sind, können im Bauamt der Marktstadt Waldbröl, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl, Zimmer B1.26 während der üblichen Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminabsprache, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligen eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Hinweise:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das allgemein bekannte – bisher einer Klage vorgeschaltete – Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Prozesskosten kann es vor Klageerhebung sinnvoll sein, sich zunächst mit der Marktstadt Waldbröl in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten oder Unklarheiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist wird durch ein derartiges Vorgehen allerdings nicht verlängert.
Waldbröl, den 02.12.2024
Gez.
(Weber)
Bürgermeister