8. Nachtrag vom 05.11.2025 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 09.02.2011

Wappen Marktstadt Waldbröl

8. Nachtrag vom 05.11.2025 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 09.02.2011

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff.) in seiner aktuellen Fassung hat der Rat der Stadt Waldbröl am 05.11.2025 folgenden 8. Nachtrag vom 05.11.2025 zur Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

§ 16 der Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl erhält folgende Fassung:

§ 16

Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

(1) Bei der Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters ist zu unterscheiden in
a) Allgemeine Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters;
b) Stellvertretung in der Sitzungsleitung im Rat und bei repräsentativen Aufgaben.

(2) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache drei Stellvertreter/-innen des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin für die Stellvertretung in der Sitzungsleitung im Rat und bei repräsentativen Aufgaben.

(3) Für den Fall, dass die Bürgermeisterin / der Bürgermeister und deren allgemeine Vertretung verhindert sind, bestellt der Rat durch Beschluss weitere Vertretungsberechtigte.

§ 2

Dieser 8. Nachtrag vom 05.11.2025 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 09.02.2011 tritt mit dem Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende 8. Nachtrag vom 05.11.2025 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 09.02.2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 in der aktuellen Fassung bestätigt, dass der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

• eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
• die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
• die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
• der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 05.11.2025
Larissa Weber
Bürgermeisterin

Veröffentlicht am Donnerstag, 06.11.2025