9. Nachtrag vom 28.1.2026 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 09.02.2011

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9. Nachtrag vom 28.1.2026 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 09.02.2011

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der aktuellen Fassung hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 28.1.2026 folgenden 9. Nachtrag vom 28.1.2026 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 09.02.2011 beschlossen:

§ 1

§ 13 der Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl erhält folgende Fassung:

§ 13
Ermächtigung und Vergaben 

(1)
Es werden folgende Ermächtigungen erteilt:

a)
Aufträge im Rahmen von öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen für Investitionen, denen ein Maßnahmenbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses zu Grunde liegt, können durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister unbeschränkt vergeben werden.
Die Wertgrenze für Maßnahmenbeschlüsse bei Bauleistungen liegt bei 315.000,00 € inkl. Ingenieurleistungen; bei reinen Ingenieurleistungen bei 65.000,00 €.
Ansonsten können Auftragssummen bis zur Grenze der Direktaufträge aus § 5 Abs.1 der Vergabesatzung der Marktstadt Waldbröl durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister vergeben werden. Eine Delegation auf die Fachbereichsleitungen bis zu einem Betrag  von 30.000,00 € ohne Mehrwertsteuer und eine Delegation bis zu einem Betrag von 10.000,00 € ohne Mehrwertsteuer auf weitere von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister gesondert zu bestimmende Personen ist zulässig. Bei Auftragssummen für Investitionen ab 20.000,00 € ist dem Haupt- und Finanzausschuss zu berichten.

b)
Aufträge zur Lieferung von Brennstoffen sowie Aufträge zur Beförderung von Schülern im Schülerspezialverkehr werden in unbeschränkter Höhe von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vergeben.

c)
Materiallieferungen für eigene Regiearbeiten werden durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister im Rahmen der genehmigten Haushaltsmittel vergeben.

d)
Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann Nachträge zu bestehenden Bau- oder Lieferungsverträgen bis zu 15 % der Vergabesumme, höchstens jedoch bis zu 50.000,00 € ohne Mehrwertsteuer genehmigen; der Haupt- und Finanzausschuss ist hierüber zu unterrichten. Nachträge zu Aufträgen von öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen, denen ein Maßnahmenbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses zu Grunde liegt, können durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister unbeschränkt vergeben werden.

e)
Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist berechtigt, unbebaute Grundstücke bis zu einem Wert von 50.000,00 € zu erwerben und zu veräußern.

(2)
Für alle Vergaben ist die Vergabesatzung der Marktstadt Waldbröl maßgebend.

(3)
Bei Vergaben ohne Maßnahmenbeschluss über den in § 5 Abs. 1 der Vergabesatzung der Marktstadt Waldbröl festgelegten Wertgrenzen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.

(4)
Die Kämmerin / der Kämmerer wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 30.000,00 € zu genehmigen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die einen Betrag von 30.000,00 € übersteigen, sind erheblich im Sinne des § 83 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und dem Rat zur vorherigen Zustimmung vorzulegen. Nicht zustimmungspflichtige über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind dem Rat zur Kenntnis zu bringen.

(5)
Entscheidungen über Kreditaufnahmen treffen die Bürgermeisterin / der Bürgermeister und die Kämmerin / der Kämmerer gemeinsam. Der Haupt- und Finanzausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten; er wird weiterhin halbjährlich über alle Investitionskredite und Liquiditätskredite informiert.

§ 2

§ 14 der Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl erhält folgende Fassung:

§ 14
Bürgermeister / -in

(1)
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

(2)
Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.

(3)
Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird ermächtigt,

a)
die Pflichtigen zu den Gemeindeabgaben heranzuziehen,

b)
Geldforderungen der Marktstadt (Steuern, Gebühren und sonstige Geldforderungen) bei Beträgen bis zu 10.000,00 € aus Billigkeitsgründen zu erlassen oder befristet oder unbefristet niederzuschlagen,

c)
Geldforderungen der Marktstadt bei Beträgen bis zu 15.000,00 € zu stunden. Bei Beträgen darüber hinaus entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.

d)
Klage vor den Gerichten zu erheben, um Schaden von der Marktstadt Waldbröl abzuwenden. Sofern der Streitwert den Betrag von 25.000,00 € übersteigt, berichtet sie / er über Klageerhebungen sowie laufende Gerichtsprozesse regelmäßig im Haupt- und Finanzausschuss.

e)
gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über Forderungen bei Beträgen bis zu 25.000,00 € abzuschließen und bei Beträgen über dieser Grenze regelmäßig dem Haupt- und Finanzausschuss zu berichten.

(4)
Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister trägt bei feierlichen Anlässen die Amtskette.

§ 3

Dieser 9. Nachtrag vom 28.1.2026 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 09.02.2011 tritt mit dem Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende 9. Nachtrag vom 28.1.2026 zur Hauptsatzung der Marktstadt Waldbröl vom 09.02.2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 in der aktuellen Fassung bestätigt, dass der Wortlaut der vs. öffentlichen Bekanntmachung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
  • Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 28.1.2026

Larissa Weber, Bürgermeisterin

Veröffentlicht am Donnerstag, 29.01.2026