Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 14.09.2025
1.
Das Wählerverzeichnis der Marktstadt Waldbröl für die Kommunalwahlen (Wahl des Landrates/der Landrätin des Oberbergischen Kreises, Wahl des Kreistages des Oberbergischen Kreises, Wahl der Bürgermeisterin der Marktstadt Waldbröl und Wahl der Vertretung der Marktstadt Waldbröl) am 14. September 2025 für die Wahlbezirke der Marktstadt Waldbröl wird in der Zeit vom 25. August 2025 bis 29. August 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr,
Montag bis Mittwoch 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr,
Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
im Rathaus, Wahlamt der Marktstadt Waldbröl, Zimmer A 1.1, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl (Bürgerdorf) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 29. August 2025 bis 12:30 Uhr, bei der Stadtverwaltung, Wahlamt (Zimmer A 1.1 Bürgerdorf), Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. August 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
In den Wahlbenachrichtigungen sind der Wahlbezirk/Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem Wahlbezirk durch Stimmabgabe nur in diesem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag
5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
5.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung bis zum 29. August 2025 versäumt hat;
b) wenn er/sie aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt
6.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 12. September 2025, 15:00 Uhr, bei dem Wahlamt der Marktstadt Waldbröl mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen. Der Wahlschein kann auch über die Homepage der Marktstadt Waldbröl (www.waldbroel.de) bis zum 10. September 2025, 12:00 Uhr beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er/sie ihn verloren hat, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 13. September 2025, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 14. September 2025, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
7.
Mit dem gemeinsamen Wahlschein für die Gemeinde- und Kreiswahlen erhält der Wahlberechtigte
a) je einen amtlichen Stimmzettel für
- die Wahl des Landrats/der Landrätin (gelb),
- die Wahl des Kreistages (grün),
- die Wahl der Bürgermeisterin (weiß),
- die Wahl des Rates der Marktstadt Waldbröl (orange),
b) den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
c) den amtlichen, mit der Anschrift an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
8.
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau), der zu verschließen ist; unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ unter Angabe des Datums; steckt den unterschriebenen Wahlschein und den verschlossenen Stimmzettelumschlag (blau) in den besonderen Wahlbriefumschlag (hellrot) und verschließt den Wahlbriefumschlag (siehe auch Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird).
Bei der Briefwahl muss der Wähler/die Wählerin den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage 14. September 2025, bis 16:00 Uhr eingeht. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der angegebenen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Waldbröl, den 07.08.2025
In Vertretung
gez.
Anja Brauer
