Einziehung des öffentlichen Weges Gemarkung Schnörringen, Flur 49, Flurstück 76 in 51545 Waldbröl-Helzen
Einziehungsverfügung
Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 08.05.2024 beschlossen, den öffentlichen Weg Gemarkung Schnörringen, Flur 49, Flurstück 76 in 51545 Waldbröl-Helzen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Straßen- und Wegegesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91) in der zurzeit geltenden Fassung einzuziehen, da dieser öffentliche Weg keine Verkehrsbedeutung mehr hat.
Die Absicht, den öffentlichen Weg 76 Gemarkung Schnörringen, Flur 49 einzuziehen, wurde gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW am 10./11. November 2023 im Lokalanzeiger öffentlich bekannt gemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
In der Zeit vom 13.11.2023 bis einschließlich 13.02.2024 hat im Bauamt der Marktstadt Waldbröl ein Lageplan, in dem der öffentliche Weg 76 gekennzeichnet war, zur Einsicht bereitgelegen. Einwendungen gegen die Einziehung des wurden nicht erhoben.
Der in dem nachfolgenden Lageplan gekennzeichnete öffentliche Weg 76 wird hiermit nach § 7 Abs. 1 StrWG NRW eingezogen. Die Einziehung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Mit der Einziehung entfallen gemäß § 7 Abs. 7 StrWG der Gemeingebrauch nach §14 StrWG NW, der Straßenanliegergebrauch und die widerruflichen Sondernutzungen nach §§ 18 ff. StrWG NW an dem öffentlichen Weg 76 Gemarkung Schnörringen, Flur 49.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Einziehungsverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligen eine Ausfertigung erhalten können.
Hinweis:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das allgemein bekannte – bisher einer Klage vorgeschaltete – Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Prozesskosten kann es vor Klageerhebung sinnvoll sein, sich zunächst mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten oder Unklarheiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist wird durch ein derartiges Vorgehen allerdings nicht verlängert.
Waldbröl, den 02.12.2024
Gez.
Weber
(Bürgermeisterin)