Satzung
über die Einziehung einer Teilfläche des Wirtschaftsweges, Gemarkung Hermesdorf, Flur 47, Flurstück 557 innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 51 „Hermesdorf““ in Waldbröl-Hermesdorf vom 02.12.2024
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 61 Abs. 4 der Reichsumlegungsordnung (RUO) vom 16. Juni 1937 hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 13.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Eine Teilfläche des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 47, Flurstück 557 innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 51 „Hermesdorf“ wird eingezogen und anschließend für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan ist die einzuziehende Teilfläche des Wirtschaftsweges markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Die Einziehung der in § 1 genannten Teilfläche des Wirtschaftsweges ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 3
Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Einziehung einer Teilfläche des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 47, Flurstück 557 innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 51 „Hermesdorf“ in Waldbröl-Hermesdorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 17.06.2024 die Einziehung des vorstehend näher bezeichneten Teilstückes des Wirtschaftsweges in Waldbröl-Hermesdorf und die hierzu erlassene Satzung gemäß § 7 GO NRW in Verbindung in Verbindung mit § 61 Abs. 4 der Reichs-umlegungsordnung (RUO) vom 16. Juni 1937 genehmigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 02.12.2024
Gez.
( Weber )
Bürgermeisterin