Aufgrund der aktuellen Wetterlage kann eine kurzfristige Untersagung der Feuer jederzeit notwendig werden. Eine Untersagung kann bis zum Veranstaltungstag selbst möglich sein.
Wir bitten alle Veranstalter und Bürgerinnen und Bürger, die Durchführung der Brauchtumsfeuer kritisch zu überdenken. Die Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt steht an erster Stelle.
Brauchtumsfeuer müssen mind. sieben Tage vor der Durchführung beim Ordnungsamt angezeigt werden. Bitte überprüfen Sie auch eigenständig nochmals die Geeignetheit Ihrer Austragungsstätte. Die Vorgaben dazu werden auf dem Formular der Anzeige eines Brauchtumsfeuers bekannt gegeben. Zusammengefasst muss das Feuer einen Abstand von mindestens 100 Meter zum nächsten Waldrand einhalten (§ 47 Abs. 1 LFoG) und muss die Vorgaben der Ordnungsbehördlichen Verordnung (Ordnungsbehördliche Verordnung) einhalten:
Gebäude/Flächen in der Nähe des Brauchtumsfeuers | Bei einem Abstand des Brauchtumsfeuers von zu genannten Gebäuden/Flächen | Max. zugelassenes Volumen des Brennmaterials |
Gebäude die dem Aufenthalt von Menschen dienen | 25 m bis 30 m | 5 m3 |
30 m bis 40 m | 10 m3 | |
40 m bis 50 m | 20 m3 | |
50 m bis 75 m | 40 m3 | |
Öffentliche Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze) |
25 m bis 50 m | 40 m3 |
Das Gesamtvolumen eines Brauchtumsfeuers darf demnach 40 m3 nicht überschreiten.
Abschließend können wir uns den Worten des Kreisbrandmeisters Julian Seeger nur anschließen:
„Sollten Sie Zweifel an der Sicherheit des Brauchtumsfeuers haben, so sehen Sie bitte davon ab, dieses abzubrennen. Die Sicherheit aller Gäste und Anwohner sowie der Schutz unserer Natur sollten immer im Vordergrund stehen.“
Zum Download im PDF-Format:
Anzeige zur Ausrichtung eines Brauchtumsfeuers