II. Nachtrag vom 17.12.2025 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Marktstadt Waldbröl vom 29.11.2023 (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren)
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung,
- der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. BRW. S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung,
- des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S.926) in der zurzeit gültigen Fassung,
- des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen – AbwAG NRW-) vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), in der zurzeit gültigen Fassung,
hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 10.12.2025 den folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung der Marktstadt Waldbröl vom 29.11.2023 (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren) beschlossen:
§ 1
§ 4 wird wie folgt angepasst:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,85 EUR. Zudem wird eine Grundgebühr je an die öffentliche Abwasseranlage direkt oder indirekt angeschlossenem Grundstück von 116 EUR jährlich erhoben.
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Bei Grundstücksentwässerungseinrichtungen werden gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben) in der jeweils gültigen Satzung folgende Gebühren erhoben:
- Bei vollbiologischen Kleinkläranlagen wird eine Kleineinleitergebühr von 0,30 EUR je cbm erhoben.
- Bei sonstigen Kleinkläranlagen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleitergebühr von 2,42 EUR je cbm erhoben. Zudem wird eine Grundgebühr pro sonstiger Kleinkläranlage von 116 EUR jährlich erhoben.
- Für die übrigen Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben beträgt die Gebühr 12,78 EUR je cbm. Zudem wird eine Grundgebühr pro übriger Grundstücksentwässerungsanlage von 116 EUR jährlich erhoben.
§5 wird wie folgt angepasst:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 1,15 EUR.
§ 2
Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Der vorstehende Nachtrag wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“
Es wird gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 in der aktuellen Fassung bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden öffentlichen Bekanntmachung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.
Waldbröl, 17.12.2025
Gez.: Weber
Bürgermeisterin
