Die Marktstadt Waldbröl gibt bekannt:
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf III“ der Marktstadt Waldbröl
Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 26.06.2024 den Bebauungsplan Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf III“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394) als Satzung beschlossen.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 11 F, welcher im Parallelverfahren zur 52. Änderung des Flächennutzungsplanes „Industriepark Hermesdorf III“ der Marktstadt Waldbröl aufgestellt wurde, wird der für die Südhälfte des Oberbergischen Kreises regional bedeutsame „Industriepark Hermesdorf III“ planungsrechtlich abgesichert.
Der Bebauungsplan Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf III“ der Marktstadt Waldbröl ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinert abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet.
Der Bebauungsplan Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf III“ der Marktstadt Waldbröl mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wird zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Marktstadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 19, Zimmer B 1.20, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar
montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
montags und dienstags von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise nach § 44 Abs. 5 BauGB:
- Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann er die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
- Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise nach § 215 Abs. 2 BauGB:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Bekanntmachungsanordnung:
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf III“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW i. V. mit § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) durch die Bürgermeisterin bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Beschluss des Rates der Marktstadt Waldbröl vom 26.06.2024 übereinstimmt.
Hiermit wird durch die Bürgermeisterin bestätigt, dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.
Die vorstehende Satzung zum Bebauungsplan Nr. 11 F „Industriepark Hermesdorf III“ der Marktstadt Waldbröl wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise nach § 7 Abs. 6 GO NRW:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 24.09.2024
Weber, Bürgermeisterin