Kommunalwahlen 2025 – Stichwahl – Wahlbekanntmachung

Wappen Marktstadt Waldbröl

Kommunalwahlen 2025 – Stichwahl – Wahlbekanntmachung

Am 28.09.2025 findet die Stichwahl für die Wahl des Landrates des Oberbergischen Kreises statt.

1. Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Marktstadt Waldbröl ist in 17 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Diese bilden gleichzeitig den Kreiswahlbezirk 22 und den Kreiswahlbezirk 23 des Wahlgebietes des Oberbergischen Kreises:

  • Kreiswahlbezirk 22 Marktstadt Waldbröl – Wahlbezirke 010 bis 060 und 150 bis 170
  • Kreiswahlbezirk 23 Marktstadt Waldbröl – Wahlbezirke 070 bis 140

3. Die zur Hauptwahl übersandten Wahlbenachrichtigungen behalten für die Stichwahl ihre Gültigkeit. Ein erneuter Versand erfolgt nicht. In den Wahlbenachrichtigungen sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Die barrierefreien Wahllokale sind auf der Wahlbenachrichtigung mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.

Das Wahllokal des Wahlbezirks 130 – Büscherhof befindet sich in der Kindertagesstätte Büscherhof, Händelstraße 17.
Das Wahllokal des Wahlbezirks 052 – Thierseifen befindet sich in Wilkenroth, im Dorfgemeinschaftshaus, Bachfeld 3
.

Es wird darum gebeten, die Eintragungen auf der Wahlbenachrichtigung zu beachten.

4. Die Auszählung der Briefwahlunterlagen wird im jeweiligen Wahlbezirk vollzogen. Das bedeutet, dass es keine gesonderte Auszählung der Briefwahlunterlagen durch den Briefwahlvorstand gibt. Die Briefwahlvorstände treten am 28.09.2025 zur Überprüfung der zurückgesandten Briefwahlunterlagen zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung des Negativverzeichnisses über ungültig erklärte Wahlscheine und nach den Vorschriften des § 56 Abs. 1 und 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) über die Stimmabgabe bei der Briefwahl. Nach Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe wird eine Wahlniederschrift nach § 58 Abs. 3 KWahlO angefertigt. Danach werden die verschlossenen Wahlurnen in die zuständigen Wahlbezirke zur Auszählung gebracht.

5. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Ausweispapier sollen bei der Wahl vorgelegt werden.

6. Die Stimmabgabe erfolgt mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Jede wahlberechtigte Person erhält bei Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel für die Wahl. Jede wäh­lende Person hat eine Stimme für die Stichwahl des Landrates. Die Stimmzettel sind in der Wahlkabine zu kennzeichnen und so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Fotografieren oder Filmen in der Wahlkabine ist unzulässig.
Wählende, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Die Hilfe ist auf die technische Unterstützung bei der Umsetzung der selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist jede Form missbräuchlicher Einflussnahme oder ein Interessenkonflikt der Hilfsperson.

7. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses im Wahl- bzw. Stimmbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das Wahlgeschäft nicht gestört wird.

8. Wahlberechtigte mit Wahlschein können ihre Stimme entweder in dem auf dem Wahlschein angegebenen Wahlbezirk oder durch Briefwahl abgeben.

9. Briefwahl

9.1 Wer per Briefwahl wählen will, erhält von der Marktstadt Waldbröl:

  • einen amtlichen Wahlschein,
  • einen amtlichen Stimmzettel für die Stichwahl des Landrates,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit aufgedruckter Anschrift der Rücksende­stelle.

9.2 Der rote Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein muss so rechtzeitig zurückgesandt oder abgegeben werden, dass er am Wahltag bis spätestens 16.00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht. Später eingehende Wahlbriefe können nicht mehr berücksichtigt werden.

10. Jede wahlberechtigte Person darf ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird gemäß § 107a Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.
Während der Wahlzeit sind in und an den Wahlgebäuden sowie im Umkreis von 20 Metern vom Eingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie Unterschriftensammlungen verboten. Ebenso ist die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen vor 18.00 Uhr unzulässig.

Waldbröl, den 22.09.2025
In Vertretung
(Anja Brauer)

Veröffentlicht am Montag, 22.09.2025