Kommunalwahlen 2025 Wahlbekanntmachung

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Kommunalwahlen 2025 Wahlbekanntmachung

Am 14.09.2025 findet die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen statt.

In Waldbröl werden gewählt – die Landrätin/der Landrat und die Vertretung des Oberbergischen Kreises (Kreistag) sowie – die Bürgermeisterin und die Vertretung der Stadt Waldbröl (Stadtrat).

1. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Waldbröl ist in 17 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Diese bilden gleichzeitig den Kreiswahlbezirk 22 und den Kreiswahlbezirk 23 des Wahlgebietes des Oberbergischen Kreises:

  • Kreiswahlbezirk 22 Stadt Waldbröl: Wahlbezirke 010 bis 060 und 150 bis 170
  • Kreiswahlbezirk 23 Stadt Waldbröl: Wahlbezirke 070 bis 140.

3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 24.08.2025 übersandt werden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat. Die barrierefreien Wahllokale sind auf der Wahlbenachrichtigung mit einem Rollstuhlpiktogramm entsprechend gekennzeichnet.

Das Wahllokal für den Wahlbezirk 130 – Büscherhof befindet sich jetzt in der Kindertagesstätte Büscherhof, Händelstraße 17 und das Wahllokal des Wahlbezirks 52 – Thierseifen befindet sich in Wilkenroth, im Dorfgemeinschaftshaus, Bachfeld 3.

Es wird darum gebeten, die Eintragungen auf der Wahlbenachrichtigungskarte zu beachten.

4. Die Briefwahlvorstände treten zur Überprüfung der zurückgesandten Briefwahlunterlagen am 14.09.2025 um 13:00 Uhr im eingesetzten Wahllokal zusammen. Die Räume der Briefwahlvorstände sind der Öffentlichkeit zugänglich. Die Ermittlung der Wahlergebnisse erfolgt in den jeweiligen Wahlbezirken.

5. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, und ein Ausweispapier sollen bei der Wahl vorgelegt werden.

6. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahlraum bereit gehalten werden. Jede wahlberechtigte Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt ist.

Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:

a) für die Bürgermeisterwahl: weißer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
b) für die Stadtratswahl: oranger Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
c) für die Landratswahl: gelber Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
d) für die Kreistagswahl: grüner Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck.

Jede/r Wähler/in hat jeweils eine Stimme für die Bürgermeister- und die Stadtratswahl sowie für die Kreistags- und Landratswahl.

Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll.

Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber oder eine Bewerberin

a) für das Amt des Bürgermeisters
b) für den Stadtrat
c) für den Kreistag
d) für den Landrat

gekennzeichnet werden. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter/eine Vertreterin anstelle der Wählerin oder des Wählers ist unzulässig.

Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Für Wählende, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wählenden Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder die Entscheidung des Wählers ersetzt, verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.

7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahl- bzw. Stimmbezirk ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.

8. Wahlberechtigte mit Wahlschein

Wer einen Wahlschein hat, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, für den der Wahlschein ausgestellt ist, oder durch Briefwahl teilnehmen.

9. Briefwahl

9.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde

  • einen amtlichen Wahlschein
  • einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl
  • einen amtlichen orangen Stimmzettel für die Stadtratswahl
  • einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Landratswahl
  • einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Kreistagswahl
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

9.2 Der rote Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein muss so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zugeleitet werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Später abgegebene Wahlbriefe werden nicht mehr berücksichtigt.

10. Jede/r Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch derjenige/diejenige wählt unbefugt, der/die im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als 20 Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Bild, Ton oder Schrift sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Waldbröl 13.08.2025
gez.
Brauer
Wahlleiterin

Veröffentlicht am Freitag, 15.08.2025