Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung der Marktstadt Waldbröl für das Haushaltsjahr 2026

Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung der Marktstadt Waldbröl für das Haushaltsjahr 2026

Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung der Marktstadt Waldbröl für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Marktstadt Waldbröl mit Beschluss vom 28.01.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 58.221.804 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 62.862.376 EUR
abzüglich globaler Minderaufwand von 1.230.374 EUR
somit auf 61.632.002 EUR

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 53.250.502 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 55.050.367 EUR
(nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von 1.230.374 EUR im Ergebnisplan)

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 13.127.500 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 21.842.145 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 11.838.035 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 1.323.525 EUR

festgesetzt.

Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 GO NRW beträgt 2 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
8.714.645 EUR
festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
16.625.210 EUR
festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf
3.410.198 EUR
festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
57.000.000 EUR
festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v.H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 925 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 565 v.H.

Die Steuersätze der Marktstadt Waldbröl wurden auf Grund der Realsteuergesetze durch eine besondere Hebesatzsatzung erlassen. Daher hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung lediglich deklaratorische Bedeutung.

§ 7

1.

a) Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen frei werdende Stellen dieser Besoldungs- oder Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.

b) Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind frei werdende Stellen in Stellen niedrigerer Besoldungsgruppen oder Stellen für (Tarif-)Beschäftigte umzuwandeln.

2.

Es wird zugelassen, dass Beamte mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in eine höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.

§ 8

Investitionen unterhalb der Wertgrenze von 20.000,00 € werden in den Maßnahmenplänen zusammengefasst dargestellt. Investitionen oberhalb der Wertgrenze werden als Einzelinvestitionen separat ausgewiesen.

§ 9

Die Bewirtschaftungsregeln sind mit ihren haushaltsrechtlichen Auswirkungen Bestandteil dieser Haushaltssatzung:

Im Rahmen der Bestimmungen der Kommunalhaushaltsverordnung NRW werden folgende Regelungen zur flexiblen Bewirtschaftung der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen getroffen:

a) Budgetbildung

Jede der 62 Produktgruppen der Marktstadt Waldbröl erhält ein eigenes Budget nach Maßgabe der im Planjahr veranschlagten budgetrelevanten Aufwendungen. Hiervon abweichend erhalten die Produktgruppen 1.05.01 und 1.05.02, die Produktgruppen 1.03.01 bis 1.03.08 sowie 1.16.01 und 1.16.02 jeweils ein gemeinsames Budget nach Maßgabe der im Planjahr veranschlagten budgetrelevanten Aufwendungen.

Als budgetrelevante Aufwendungen gelten

  • Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
  • Transferaufwendungen
  • Sonstige ordentliche Aufwendungen (mit Ausnahme der Geschäftsaufwendungen lt. lit. b)
  • Zinsen und ähnliche Aufwendungen
  • Außerordentliche Aufwendungen

Ansätze für investive Auszahlungen innerhalb einer Produktgruppe bilden ein Budget.

b) Deckungsfähigkeit

Grundsätzlich werden innerhalb der gebildeten Budgets alle zahlungswirksamen budgetrelevanten Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit mit Ausnahme der Verfügungsmittel der Bürgermeisterin (549100) für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Für Aufwendungen, denen zweckgebundene Erträge gegenüberstehen sowie freiwillige Leistungen gilt dies nur, soweit die zweckgebundenen Erträge in einem korrespondierenden Verhältnis ansteigen. Anderenfalls ist hierbei die Höhe des einzelnen Planansatzes abweichend vom Grundsatz der Gesamtdeckung je Produktgruppe verbindlich. Mehrerträge/-einzahlungen aus pauschalierten Zuweisungen für besondere Bedarfssituationen, Zuschüsse, Zuweisungen, Spenden und sonstige Leistungen Dritter berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen für die Verwendung in der jeweiligen Produktgruppe. Dies gilt auch für die Investitionen im Finanzplan.

Die zahlungswirksamen Personal- und Versorgungsaufwendungen sind konten- und produktgruppenübergreifend gegenseitig deckungsfähig; diese bilden ein Budget.

Die Geschäftsaufwendungen (543100 – Büromaterial, 543110 – Verbrauchsmaterial, 543200 – Drucksachen, 543210 – Kopierkosten, 543300 – Zeitungen und Fachliteratur, 543400 – Porto, 543500 – Telefon, 543600 – Öffentliche Bekanntmachungen, 543900 – Andere sonstige Geschäftsaufwendungen) und die sonstigen Personalaufwendungen (541200 – Aus- und Fortbildung / Umschulung, 541300 – Reisekosten) sind konten- und produktgruppenübergreifend gegenseitig deckungsfähig; diese bilden ein Budget. Gleiches gilt für die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen (Konten 544800 – Aufwendungen für Einzelwertberichtigungen auf Forderungen, 544810 – Aufwendungen für Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen, 544820 – Abschreibungen auf Forderungen).

Ansätze für investive Auszahlungen sind maßnahmenübergreifend innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig.

Zur flexiblen Bewirtschaftung der Investitionsmaßnahmen können einzelne Verpflichtungsermächtigungen (VE) auch für andere Investitionen, für die eine VE vorgesehen war, in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ist es in begründeten Einzelfällen auch möglich, VE für Investitionen in Anspruch zu nehmen, für die keine VE veranschlagt war.

c) Mehrerträge / Mindererträge / Mehreinzahlungen / Mindereinzahlungen

Es wird gem. § 21 Abs. 2 KomHVO NRW bestimmt, dass Mehrerträge im Bereich Schadenersatz (452700 – Schadenersatz, 452710 – Schadenersatz als kostenmindernder Erlös) die Aufwandsermächtigung für Schadenregulierung (549200 – Aufwendungen für Schadensfälle) innerhalb der Produktgruppe erhöhen und dass Mehrerträge im Bereich der Gewerbesteuer (401300 – Gewerbesteuer) die Aufwandsermächtigung zur Zahlung der Gewerbesteuerumlage (534100) erhöhen.

Erträge und Einzahlungen aus dem Infrastrukturvermögen des Bundes berechtigen zu jeweiligen Aufwendungen oder zur jeweiligen Auszahlung in derselben Produktgruppe.

Waldbröl, den 12.02.2026

gez.

(W e b e r)
Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung v. 26.8.1999 in der aktuellen Fassung bestätigt, dass der Wortlaut der v.s. öffentlichen Bekanntmachung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 u. 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. § 80 Abs. 5 Gemeindeordnung (GO) NRW dem Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Bericht vom 30.01.2026 angezeigt worden; gemäß Haushaltsverfügung vom 11.02.2026 werden hiergegen aufsichtsbehördlich keine Bedenken geltend gemacht.

Die Haushaltssatzung wird mit ihren Anlagen bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2026 gemäß § 80 Abs. 6 GO NRW i. V. m. § 96 Abs. 2 GO NRW während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus (Zimmer A 0.1) zur Einsichtnahme verfügbar gehalten und ist unter der Adresse www.waldbroel.de im Internet veröffentlicht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 12.02.2026

gez.

(W e b e r)
Bürgermeisterin

 

Anlagen:

Veröffentlicht am Donnerstag, 12.02.2026