Führungszeugnis

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Führungszeugnis

Beschreibung

Im Bürgerbüro Waldbröl können Sie die Ausstellung eines Führungszeugnisses beantragen. Die persönliche Beantragung ist ab der Vollendung des 14. Lebensjahres möglich. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Benötigen Sie das Führungszeugnis für private Zwecke, so wird es Ihnen direkt zugestellt.
Wird das Führungszeugnis dagegen zur Vorlage bei einer Behörde gebraucht, wird es direkt dorthin gesendet. Dazu müssen Sie die exakte Adresse der Behörde sowie einen Verwendungszweck, möglichst mit Aktenzeichen angeben.

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das „erweiterte Führungszeugnis“ verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Das Führungszeugnis wird im Bürgerbüro beantragt, aber vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.

  • Ausweispapiere
  • Verwendungszweck, Adresse der Behörde, Aktenzeichen bei Belegart „O“
  • Schriftliche Aufforderung der Stelle, die ein erweitertes Führungszeugnis wünscht
  • 10 – 14 Werktage.

Zurzeit können Sie Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister online beim Bundesamt für Justiz beantragen. Den aktuellen Link finden Sie unter: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de

Es sind Gebühren in Höhe von 13,00€ zu entrichten.

Zuständige Einrichtung