Gewerberegisterauszug

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Gewerberegisterauszug

Beschreibung

Gemäß § 14 GewO darf die Behörde eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilen, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an den Daten eines Gewerbetreibens nachweisen kann. Die Auskunft beschränkt sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit. Weitere Daten dürfen nur beim Nachweis eines rechtlichen Interesses mitgetilt werden. Auf die Erteilung der Auskunft besteht kein Rechtsanspruch, sondern steht im Ermessen der Behörde.

  • Antrag mit den entsprechenden Nachweisen
  • Bei der einfachen Gewerbeauskunft muss ein berechtigtes Interesse des Antragstellers bestehen.
  • Bei der erweiterten Gewerbeauskunft muss der Antragsteller ein rechtliches Interesse nachweisen können.

Zuständige Einrichtung