Sterbefallanzeige

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Sterbefallanzeige

Beschreibung

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich

spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

  • Die beizubringenden Unterlagen sollten im Einzelfall erfragt werden
  • Die Kosten können je nach Sachverhalt variieren

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen