Bau-Turbo

Bau-Turbo

Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 25.03.2026 einen Grundsatzbeschluss zur Anwendung der neuen bundesrechtlichen Regelungen des sog. „Bau-Turbos“ gefasst. Grundlage ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, das am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist. Im Kern handelt es sich um erweiterte Befreiungs- und Abweichungsmöglichkeiten, die es Kommunen ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen und Vorgaben, Befreiungen in mehreren Fällen zu erteilen oder ohne Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes davon abzuweichen.

Weitere Infos zum Bau-Turbo

Regelungsinhalt des „Bau-Turbos“

§ 34 Abs. 3b BauGB
Unbeplanter Innenbereich

  • Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung kann abgewichen werden
  • Nicht nur im Einzelfall anwendbar
  • Leichtere Umsetzung Hinterlandbebauung

§ 31 Abs. 3 BauGB
Bebauungsplan

  • Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes für Wohnvorhaben
  • Vereinbarkeit mit öffentlichen / privaten Belangen
  • Prüfung zusätzlicher Umweltauswirkungen

§ 264e BauGB
Innenbereich und Außenbereich

  • Abweichung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften
  • Vereinbarkeit mit öffentlichen / privaten Belangen
  • Prüfung zusätzlicher Umweltauswirkungen

Anwendung des „Bau-Turbos“ in Waldbröl

Für die Anwendung des „Bau-Turbos“ in der Marktstadt Waldbröl legt der Grundsatzbeschluss des Rates der Marktstadt Waldbröl vom 25.03.2026 den strategischen und rechtlichen Rahmen für dessen Einsatz fest. Grundsätzlich muss es sich um Wohnbauvorhaben handeln.

Die Anwendung der neuen Instrumente liegt im Ermessen der Stadt, wird stets im Einzelfall geprüft und an konkrete städtebauliche, funktionale und rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Es besteht kein Anspruch auf eine Zustimmung nach § 36a BauGB.

Beschlossene Leitsätze

Wohnbauvorhaben, für die der „Bau-Turbo“ nicht in Betracht kommt:

  • Großflächige Siedlungsarrondierungen
  • Vorhaben mit negativer Vorbildwirkung auf die nähere Umgebung und Gefahr einer städtebaulichen Fehlentwicklung
  • Vorhaben in Gewerbe- und Industriegebieten. Wirtschaftsflächen sind grundsätzlich zu erhalten
  • Vorhaben im klassischen Außenbereich gem. § 35 BauGB.

Vorabstimmung vor Einreichung eines Bauantrags

Vor Einreichung eines formellen Bauantrags ist eine (gebührenfreie) Vorabstimmung erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass Anfragen zu Bauvorhaben nur geprüft und bearbeitet werden können, wenn die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung vollständig vorliegen.

Nach Eingang Ihrer Anfrage werden die Voraussetzungen und das passende Instrument des „Bau-Turbos“ für Ihr Vorhaben geprüft.

Erforderliche Unterlagen sind insbesondere:

  • Nachweis über die Berücksichtigung der beschlossenen Leitsätze
  • Lageplan einschließlich Darstellung der erforderlichen Stellplätze
  • Ansichten bei Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung
  • Angabe der Anzahl der geplanten Wohneinheiten

Die Vorprüfung Ihrer Anfrage auf Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des „Bauturbos“ erfolgt gebührenfrei, transparent und nach einheitlichen Maßstäben unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Vorabstimmung ersetzt nicht das förmliche Antragsverfahren nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).

Im Anschluss an die gemeindliche Vorprüfung sowie die geführten Abstimmungsgespräche kann Ihrerseits die Einreichung einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrags erfolgen.