S a t z u n g
über die Einziehung der Wirtschaftswege, Gemarkung Hermesdorf, Flur 24, Flurstück 8 und 163 innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 113 „Bröl-Neuer Weg“ in Waldbröl-Bröl vom 03.12.2024
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 13.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Wirtschaftswege Gemarkung Hermesdorf, Flur 24, Flurstück 8 und 163 innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 113 „Bröl-Neuer Weg“ werden eingezogen und anschließend für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan sind die einzuziehenden Wirtschaftswege markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Die Einziehung der in § 1 genannten Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 3
Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Einziehung der Wirtschaftswege Gemarkung Hermesdorf, Flur 24, Flurstück 8 und 163 innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 113 „Bröl-Neuer Weg“ in Waldbröl-Bröl wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 17.06.2024 die Einziehung des vorstehend näher bezeichneten Wirtschaftsweges in Waldbröl und die hierzu erlassene Satzung gemäß § 7 GO NRW in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der zurzeit gültigen Fassung genehmigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 03.12.2024
Gez.
( Weber )
Bürgermeisterin
Betreffende Anlage finden Sie hier im PDF-Format: