Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer

Wappen Marktstadt Waldbröl

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer

Mittwoch, 04.12.2024

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer in der Marktstadt Waldbröl vom 27.11.2024
(Grundsteuerhebesatzsatzung)

Auf Grund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f sowie 77 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/ GV. NRW. S. 202), des § 25 Absatz 1 bis 4 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965), des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NW 1981 S. 732) und des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz – NWGrStHsG) vom 09.08.2024 (GV. NRW. 2024 S. 490), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 27.11.2024 folgende Hebesatzsatzung für die Grundsteuer beschlossen:

§1
Erhebungsgrundsatz

Die Marktstadt Waldbröl erhebt nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes eine Grundsteuer auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz.

§2
Unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke

Nach Maßgabe des § 3 setzt die Marktstadt Waldbröl zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.

§3
Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer

Die Marktstadt Waldbröl erhebt die Grundsteuern mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):

1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)

252 v. H.

2. für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Grundsteuer B – Nichtwohngrundstück)

1.309 v. H.

3. für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Grundsteuer B – Wohngrundstücke)

815 v. H.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft und ist bis zum 31.12.2025 gültig (Jahressatzung). Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Marktstadt Waldbröl vom 09.12.2021 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer in
der Marktstadt Waldbröl (Grundsteuerhebesatzsatzung) vom 27.11.2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung v. 26.08.1999 in der aktuellen Fassung bestätigt, dass der Wortlaut der v. s. öffentlichen Bekanntmachung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der derzeit gültigen Fassung, die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) gegen diese Grundsteuerhebesatzsatzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) die der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, 27.11.2024
gez. Weber
(Weber)

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