Satzung über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer

Wappen Marktstadt Waldbröl

Satzung über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer

Mittwoch, 04.12.2024

Satzung über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer in der Marktstadt Waldbröl vom 27.11.2024
(Gewerbesteuerhebesatzsatzung)

Auf Grund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f sowie 77 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/ GV. NRW. S. 202), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NW 1981 S. 732), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 27.11.2024 folgende Hebesatzsatzung für die Gewerbesteuer beschlossen:

§1
Erhebungsgrundsatz

Die Marktstadt Waldbröl erhebt nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes eine Gewerbesteuer.

§2
Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer

Die Marktstadt Waldbröl erhebt die Gewerbesteuern mit folgendem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils (Hebesatz):

  1. Gewerbesteuer 565 v. H.

§3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Marktstadt Waldbröl vom 09.12.2021 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer in
der Marktstadt Waldbröl (Gewerbesteuerhebesatzsatzung) vom 27.11.2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird gem. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung v. 26.08.1999 in der aktuellen Fassung bestätigt, dass der Wortlaut der v. s. öffentlichen Bekanntmachung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der derzeit gültigen Fassung, die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) gegen diese Gewerbesteuerhebesatzsatzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
    Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
    Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
    worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. die der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl
    vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
    bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, 27.11.2024
gez. Weber
(Weber)