Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) sowie der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937, hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 17.09.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die nachfolgend aufgelisteten Wirtschaftswege in 51545 Waldbröl werden eingezogen und nach Rechtskraft der Satzung entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
a) Einzuziehende Wege nach der Reichsumlegungsordnung
1. Finkenweg,
Gemarkung Hermesdorf, Flur 63, Flurstück 408
Gemarkung Hermesdorf, Flur 63, Flurstück 63
Gemarkung Hermesdorf, Flur 64, Flurstück 50 teilweise
2. Meisenweg, Gemarkung Hermesdorf, Flur 64, Flurstück 49
3. Im Schönblick, Gemarkung Schnörringen, Flur 76, Flurstück 34
b) Einzuziehende Wege nach dem Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten
4. Isengarten, Gemarkung Waldbröl, Flur 18, Flurstück 76
5. Am Weiher, Gemarkung Waldbröl, Flur 19, Flurstück 318
6. Boxberg,
Gemarkung Waldbröl, Flur 19, Flurstück 311 teilweise ab der Einmündung Fontaneweg/Am Weiher in südliche Richtung bis zur hinteren Grenze des Weges Gemarkung Waldbröl, Flur 19, Flurstück 317
7. Fontaneweg, Gemarkung Waldbröl, Flur 19, Flurstück 414 und 415
8. Gerhard-Hauptmann-Straße, Gemarkung Waldbröl, Flur 19, Flurstück 85
§ 2
In den als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplänen 1 – 4 sind die einzuziehenden Wirtschaftswege zeichnerisch dargestellt. Die Lagepläne 1 – 4 sind Bestandteil der Satzung.
§ 3
Die Einziehung der Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 4
Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Einziehung von verschiedenen Wegen in 51545 Waldbröl vom 16.12.2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 17.11.2025 die Einziehung der vorstehend näher bezeichneten Wirtschaftswege Nr. 1 bis Nr. 8 in Waldbröl und die hierzu erlassene Satzung gemäß § 7 GO NRW in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten genehmigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 16.12.2025
Gez.
Weber
Bürgermeisterin
