Satzung zur Wegeeinziehung in Drinhausen

Satzung zur Wegeeinziehung in Drinhausen

Satzung zur Wegeeinziehung in Drinhausen

Satzung vom 01.06.2026 über die Einziehung des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 68, Flurstück 32, westlich von Waldbröl, Drinhausen

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit   § 61Abs. 4 der Reichsumlegungsordnung (RUO) vom 16. Juni 1937 hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 25.03.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der Wirtschaftsweg Gemarkung Hermesdorf, Flur 68, Flurstück 32, westlich von Waldbröl, Drinhausen wird eingezogen. In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan ist der einzuziehende Wirtschaftsweg markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2

Die Einziehung des Wirtschaftsweges ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

§ 3

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung vom 01.06.2026. über die Einziehung des Wirtschaftsweges Gemarkung Hermesdorf, Flur 68, Flurstück 32, westlich von Waldbröl, Drinhausen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 20.05.2026 die Einziehung des vorstehend näher bezeichneten Wirtschaftsweges in Waldbröl, Drinhausen und die hierzu erlassene Satzung gemäß § 7 GO NRW in Verbindung mit  § 61Abs. 4 der Reichsumlegungsordnung (RUO) vom 16. Juni 1937 genehmigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waldbröl, den 01.06.2026
Gez.
Weber
Bürgermeisterin

Lageplan - Satzung zur Wegeeinziehung in Drinhausen

Lageplan – Satzung zur Wegeeinziehung in Drinhausen

 

Veröffentlicht am Freitag, 12.06.2026