Nutzung städtischer Sporteinrichtungen

Allgemeine Grundsätze

 

  • Für den sportlichen Übungsbetrieb stellt die Stadtverwaltung für die einzelnen Sportstätten im Einvernehmen mit dem Stadtsportverband Belegungspläne auf, in denen nach Möglichkeit die Wünsche der Sportvereine berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Sportausschuß des Rates.
  • Die Schwimmhallen stehen nur dem DLRG sowie den im Landessportbund organisierten Vereinen zur Verfügung.
  • Für die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Übungsbetriebes ist eine schriftliche Genehmigung der Stadtverwaltung erforderlich, die wiederum schriftlich zu beantragen ist.
  • Sonderveranstaltungen haben Vorrang vor regelmäßigen Übungen.
  • In der Regel bleiben die Sport- und Turnhallen während der Schulferien geschlossen.
  • Die Benutzungsgenehmigung ist nur bei Anerkennung der Benutzungsordnung wirksam, die wiederum vorausgesetzt wird, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Genehmigung dieser widersprochen wird.
  • Anträge auf Benutzung von Hallen oder Räumen sind – außer in besonderen Eilfällen – einen Monat vor dem gewünschten Termin zu stellen.
  • Die Benutzungszeit soll 22.00 Uhr nicht überschreiten.

 

Rücknahme von Benutzungsgenehmigungen

 

  • Dauerbenutzungs-Genehmigungen können bei Zweckentfremdungen oder anderweitigen Verstößen gegen die Benutzungsordnung sowie bei unabgesprochener Nicht-Nutzung über mehr als einen Monat hinweg entzogen werden.
  • Einmalige Benutzungsgenehmigungen können zurückgezogen werden, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht.
  • Generell hat die Stadt das Recht, bei unvorhergesehenem Eigenbedarf geeignete Ersatzräumlichkeiten anzubieten.
    Ein Entschädigungsanspruch seitens des Benutzers besteht in keinem der Fälle.

 

Benutzungsentgelt

 

(Alle Preise in €.) Das Benutzungsentgelt ist unabhängig von tatsächlicher Nutzung zu zahlen, wenn die Stadtverwaltung nicht spätestens drei Tage vorher über Nichtinanspruchnahme benachrichtigt wurde. Auch terminliche oder räumliche Änderungen der beabsichtigten Nutzung sind innerhalb dieser Frist anzuzeigen.

Es werden nur Entgelte für die Stunden erhoben, in denen die Nutzung überwiegend durch Erwachsene erfolgt.

Trainings- und Übungsstunden Vereine im Landessportbund: – Sonstige Gruppen: 5,–/h pro Halleneinheit

Vereine im Landessportbund
Dreifach-Halle ganz: 50,- €
sonstige Turnhalle: 25,- €

Sonstige Gruppen
Dreifach-Halle ganz: 75,- €
sonstige Turnhalle: 37,- €

 

Bei privater/kommerzieller Nutzung sind 

 

a) in der Nutscheidhalle 5% der Brutto-Eintrittsentgelte für 800 Personen, mindestens jedoch 250 € zu zahlen. (Berechnung bei Vorverkauf und Tageskasse je 400 Personen)
b) bei sonstigen Turnhallen pauschal 100,– € zu zahlen.

Sofern nicht ausdrücklich Selbstreinigung zugelassen wird, ist an Sonn- und Feiertage ein Zuschlag von 50,– € (Dreifachhalle) bzw. 25,– € (Turnhalle) zu zahlen.

  • Veranst. mit Bewirtung: 25,- €
  • Gebrauch des Hallenschutzbodens: 25,- €
  • Tribünen-Nutzung Nutscheidhalle: 50,- €
  • Sonderveranstaltungen (Karneval etc.): 200,- €
  • Separate Nutzung des Jugendraumes der Nutscheidhalle: 50,- €

 Die Verwaltung kann für die Nutzung mehrerer Einrichtungen einen Pauschalpreis festsetzen.

Rasenplatz im Sportzentrum

Vereine im Landessportbund
Mindestbetrag: 50,- €

Sonstige Gruppen
Mindestbetrag: 100,- €

Privat/ kommerziell
Mindestbetrag: 250,- €

Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld: 10,- €/Tag

Regelmäßig benutzende Vereine und Gruppen werden halbjährlich nachträglich entsprechend des Belegungsplanes zu den Entgelten herangezogen. Bei Einzelveranstaltungen wird das zu zahlende Entgelt durch Vorlage einer Entgeltrechnung erhoben. Der Bürgermeister kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Benutzungsgebühren um bis zu 100% erlassen. 

 

Ordnungsvorschriften

 

  • Bei der Durchführung des Lehr-, Übungs- und Veranstaltungsbetriebes muß ein zuvor vom Veranstalter benannter verantwortlicher Leiter anwesend sein. Er ist für die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes bzw. der Veranstaltung verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Sportstätte in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen wird.
  • Die Sportböden dürfen nicht mit schmutzigen oder abfärbenden Schuhen betreten werden.
  • Es dürfen außer den Übungsstätten und Umkleideräumen keine anderen Räume betreten werden, und auch dies nur von am Sportbetrieb teilnehmenden Personen.
  • Rauchen und das Trinken von Alkohol ist nicht gestattet; allgemein ist eine Bewirtung nur in als solchen zu genehmigenden Ausnahmefällen gestattet.
  • Heizungen und Lampen dürfen nur von Hallenwart bzw. Hausmeister oder dem verantwortlichen Übungsleiter bedient werden.
  • Werbung für Tabak-Artikel und alkoholische Getränke ist verboten; das Anbringen sonstiger Reklame oder Symbole jeglicher Art bedarf der Zustimmung der Stadtverwaltung.
  • Plakate u.ä. dürfen nur an den dafür vorgesehenen Tafeln angebracht werden und bedürfen der Erlaubnis des Hausmeisters.
  • Wenn nichts anderes vereinbart ist, übt der zuständige Vertreter der Stadt das Hausrecht aus.
  • Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bezeichneten Plätzen abgestellt werden.
  • Es ist nicht gestattet, Tiere in das Gebäude zu nehmen.

 

Benutzung und Unterbringung von Geräten

 

  • Der verantwortliche Leiter hat die Einrichtung sowie die Spiel- und Sportgeräte vor dem Gebrauch auf ihre Sicherheit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Festgestellte Mängel oder Schäden müssen unverzüglich gemeldet werden. Zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes und der Beschaffenheit der Sportstätten, Räume, Einrichtungen und Geräte wird ein Benutzungsbuch geführt, das in jeder Sportstätte ausliegt und in dem der Veranstalter/Übungsleiter jede solche Beanstandung einzutragen. Schadhafte Anlagen, Geräte etc. dürfen nicht benutzt werden und werden sofort gesperrt.
  • Benutzte Sportgeräte sind – soweit nicht fest verankert – nach Benutzung wieder auf ihren Platz zu schaffen. Turnpferde, Böcke und Barren sind nach der Benutzung tief zu stellen. Bei Barren sind Holme durch Hochstellen der Hebel zu entspannen; Reckstangen sind abzunehmen und in den dafür vorgesehenen Ablagen abzulegen. Bei fahrbaren Geräten sind die Rollen außer Betrieb zu setzen. Ein Verknoten der Taue ist untersagt. Matten sind zu tragen oder mit dem Mattenwagen zu transportieren. Schwingende Geräte wie Ringe, Trapez u.ä. dürfen nur von je einer Person benutzt werden. Kreide, Magnesium u.ä. Stoffe sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen aufzubewahren.
  • Die Unterbringung vereinseigener Geräte bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Stadtverwaltung. Eine Haftung für diese Geräte wird von der Stadtverwaltung nicht übernommen. Zur leihweisen Entnahme von Geräten aus städt. Sportstätten ist die Genehmigung der Stadtverwaltung erforderlich. Den An- ud Abtransport hat der Antragsteller auf seine Kosten zu übernehmen. Bei Beschädigung der entliehenen Geräte haftet der Antragsteller; er ist zu voller Ersatzleistung gegenüber der Stadtverwaltung verpflichtet.

 

Veranstaltungen

 

  • Bei Publikums-Veranstaltungen hat der Veranstalter erforderliches Personal im Ordnungs-, Sanitäts- und Kassen-Bereich zu stellen und dafür zu sorgen, daß die Zuschauer nur für sie vorgesehene Teile der Sportstätten betreten.
  • Werden städtische Dienstkräfte benötigt, hat der Veranstalter die hieraus entstehenden Kosten zu übernehmen.
  • Die Stadt entscheidet je nach Veranstaltung, ob der Veranstalter die Halle mit einem Schutzboden auszulegen hat.
  • Sollte eine Bühne benötigt werden, so kann diese bei der Waldbröler Karnevalsgesellschaft ausgeliehen werden.

 

Haftung – Haftungsausschluß

 

  • Der Inhaber der Benutzungsgenehmigung stellt die Stadtverwaltung von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Beauftragten oder Mitglieder, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Inhaber der Benutzungsgenehmigung verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt oder für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen (Regreß) gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte. Der Inhaber der Benutzungsgenehmigung hat auf Verlangen bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
  • Von der Vereinbarung bleibt die Verantwortung der Stadt Waldbröl als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
  • Der Inhaber der Benutzungsgenehmigung haftet unabhängig vom Verschulden für alle Schäden und Verluste, die der Stadtverwaltung an den überlassenen Sportstätten, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Benutzung im Rahmen der erteilten Benutzungsgenehmigung und Anerkennung der Benutzungsordnung entstehen. Eingetretene Schäden werden auf Kosten des Veranstalters beseitigt.

 

Schlußbestimmung

 

  • Die Benutzungsordnung ist Bestandteil der Benutzungsgenehmigung. Nichtbeachtung der Bestimmungen kann einen zeitweisen oder dauerhaften Ausschluß von der Benutzung zur Folge haben.
  • Die Stadtverwaltung hat das Recht, die in dieser Benutzungsordnung bezeichneten Sportstätten, Nebenräume, Einrichtungen und Geräte aus Gründen der Pflege und Unterhaltung ganz oder teilweise für alle oder nur für bestimmte Sportarten zu sperren. Anspruch auf ersatzweise Zuweisung einer anderen Sporteinrichtung besteht nicht. Auch übernimmt die Stadt keine Haftung und leistet keinen Ersatz für evtl. entstehende Kosten.
  • In Streitfällen entscheidet, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges, der Hauptausschuß der Stadt Waldbröl.