Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in er Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung werden die nachfolgend aufgeführten Straßen, dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Finkenweg, Gemarkung Hermesdorf, Flur 63, Flurstück 408, Gemarkung Hermesdorf, Flur 63, Flurstück 415 (vormals 63), Gemarkung Hermesdorf, Flur 64, Flurstück 50 teilweise
2. Meisenweg, Gemarkung Hermesdorf, Flur 64, Flurstück 49, Flur 63, Flurstück 325
3. Im Schönblick, Gemarkung Schnörringen, Flur 76, Flurstück 34
4. Am Weiher, Gemarkung Waldbröl, Flur 19, Flurstück 318
5. Boxberg, Gemarkung Waldbröl, Flur 19, Flurstück 311 teilweise ab der Einmündung Fontaneweg/Am Weiher in südliche Richtung bis zur hinteren Grenze des Weges Gemarkung Waldbröl, Flur 19, Flurstück 317
6. Fontaneweg, Gemarkung Waldbröl, Flur 19, Flurstück 414 und 415
7. Gerhard-Hauptmann-Straße, Gemarkung Waldbröl, Flur 19, Flurstück 85, Flurstück 254
8. Friedrich-Engels-Straße, Gemarkung Hermesdorf, Flur 57, Flurstück 308, 310, 461, 285, 268, 455, 211, 212, 213, 318, Flur 58, Flurstück 290, 291, Flur 59, Flurstück 415, 416
9 Käthe-Kollwitz-Straße, Gemarkung Hermesdorf, Flur 59, Flurstück 242, 241, 240, 239, 238, 237, 267, 266, 268, 269, 414
10a. Raabeweg, Gemarkung Waldbröl, Flur 25, Flurstück 589, Teilfläche A von der Brölbahnstraße bis zur hinteren Grenze der im Bebauungsplan Nr. 9A ausgewiesenen Parkfläche auf dem Flurstück 501
10b. Raabeweg, Gemarkung Waldbröl, Flur 25, Flurstück 589, Teilfläche B ab der hinteren Grenze der im Bebauungsplan Nr. 9A ausgewiesenen Parkfläche auf dem Flurstück 501 in einer Länge von ca. 12 m in Richtung Promenadenweg.
11a. Isengarten, Gemarkung Waldbröl, Flur 18, Flurstück 76, Flur 13, Flurstück 1332, Teilfläche A von der Turnerstraße bis zur hinteren Grenze der Einmündung des Akazienweges.
11b. Isengarten, Gemarkung Waldbröl, Flur 18, Flurstück 76, Flur 13, Flurstück 1313, Teilfläche B ab der hinteren Grenze der Einmündung des Akazienweges auf eine Länge von ca. 21 m bis zum Beginn der Flurstückes Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück 191.
Die vorstehenden Straßen werden in die Gruppe der Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW eingestuft.
Der Gemeingebrauch der gewidmeten Straßenflächen lfd. Nr. 1 bis 10a und Nr. 11a wird auf die nach der Straßenverkehrsordnung zulässigen Nutzungsarten beschränkt.
Der Gemeingebrauch des Raabeweges, lfd. Nr. 10b wird für die Teilfläche B auf die Benutzung durch Fußgänger und Fahrradfahrer beschränkt.
Der Gemeingebrauch für die Straße Isengarten, lfd. Nr. 11b wird für die Teilfläche B auf die Benutzung durch Fußgänger und Fahrradfahrer beschränkt. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art außer mit LKW und Schwerlastfahrzeugen zur Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke ist zulässig.
Die Widmung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Widmung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam.
Die Originalpläne, aus denen die zu widmenden Straßenflächen ersichtlich sind, können im Bauamt der Marktstadt Waldbröl, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl, Zimmer B1.26 während der üblichen Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminabsprache, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligt en eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Hinweise:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das allgemein bekannte – bisher einer Klage vorgeschaltete – Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Prozesskosten kann es vor Klageerhebung sinnvoll sein, sich zunächst mit der Marktstadt Waldbröl in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten oder Unklarheiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist wird durch ein derartiges Vorgehen allerdings nicht verlängert.
Waldbröl, den 16.12.2025
Gez.
(Weber)
Bürgermeister
