Die Marktstadt Waldbröl gibt bekannt:
Wirksamwerden der 54. Änderung des Flächennutzungsplans „Feuerwehrhaus Heide“ der Marktstadt Waldbröl
Die Bezirksregierung Köln hat aufgrund des § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 347) mit der Verfügung vom 20.01.2026 (Az.: 35.22-2026-0001722 FNP/69) die vom Rat der Marktstadt Waldbröl am 25.06.2025 beschlossene 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Marktstadt Waldbröl „Feuerwehrhaus Heide“ genehmigt.
Der Geltungsbereich der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Marktstadt Waldbröl “Feuerwehrhaus Heide“ ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinert abgebildeten Übersichtsplan gekennzeichnet.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB kann jedermann die 54. Änderung des Flächennutzungsplans, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Marktstadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 19, Zimmer B 1.20, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar
montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
montags und dienstags von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr,
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktstadt Waldbröl „Feuerwehrhaus Heide“ wirksam.
Hinweis auf Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach § 214 BauGB
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618)
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches, hier insbesondere § 6 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und 4 der Bekanntmachungsverordnung, wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet und öffentlich bekanntgemacht.
Waldbröl, den 10.08.2026
Weber, Bürgermeisterin

