1. Änderungssatzung vom 03.07.2018 zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Waldbröl vom 30.03.2017 ( Hebesatzsatzung )

1. Änderungssatzung vom 03.07.2018 zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Waldbröl vom 30.03.2017 ( Hebesatzsatzung )

Donnerstag, 12.07.2018

Auf Grund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f sowie 77 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NRW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW, S. 666/ SGV NRW 2023 ), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ( BGBl. I, S. 4167 ) und des § 25 des Grundsteuergesetzes ( GrStG ) vom 07.08.1973 ( BGBl. I, S. 965 ), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 29.06.2018 folgende 1. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung der Stadt Waldbröl vom 30.03.2017 beschlossen:
Artikel I
§ 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden ab dem Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
( Grundsteuer A ) 320 v. H.
b) für die Grundstücke 765 v. H.
( Grundsteuer B )
2. Gewerbesteuer 575 v. H.
Artikel II
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die 1. Änderungssatzung vom 03.07.2018 zur Hebesatzsatzung der Stadt Waldbröl vom 30.03.2017 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NRW ) in der zurzeit gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieses Beschlusses nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 03.07.2018
gez. Koester
Bürgermeister