Steuern und Gebühren
Grundsteuer-Hebesätze
Grundsteuer-Hebesätze
Bei der Fortschreibung von Grundsteuern nach Verkauf des Grundstücks ist das Steueramt an die Zurechnungsfortschreibung des Einheitswert- bzw. Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt Gummersbach gebunden. Eine steuerliche Umschreibung durch die Stadt kann erst nach Bekanntgabe der erfolgten Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt vorgenommen werden. Diese Fortschreibung erfolgt per Gesetz stets auf den 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Die Grundsteuer für das Veräußerungsjahr kann der Verkäufer mit dem Käufer auf der Grundlage des abgeschlossenen Kaufvertrages privatrechtlich verrechnen.
Grundsteuer A
Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) beträgt weiterhin 252 %. Er bildet die Grundlage für die im Abgabenbescheid festgesetzte Grundsteuer.
Grundsteuer B
Ab dem 01.01.2025 wird es eine Differenzierung bei den Hebesätzen der Grundsteuer B geben, dabei wird zwischen den Grundstücksarten der Wohn- und Nichtwohngrundstücke unterschieden.
Grundsteuer B – Wohngrundstücke
Zu den Wohngrundstücken gehören alle Grundstücksarten die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren bewertet wurden sind:
- Einfamilienhäuser,
- Zweifamilienhäuser,
- Mietwohngrundstücke,
- Wohnungseigentum
Der Hebesatz für die o. g. Grundstücksarten (Wohngrundstücke) beträgt 815 %.
Grundsteuer B – Nichtwohngrundstücke
Zu den Nichtwohngrundstücken gehören die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebaute Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren bewertet wurden:
- Teileigentum,
- Geschäftsgrundstücke,
- gemischt genutzte Grundstücke,
- sonstige bebaute Grundstücke,
- unbebaute Grundstücke.
Der Hebesatz für die o. g. Grundstücksarten (Nichtwohngrundstücke) beträgt 1.309 %.
Ansprechpartner für Sie ist Frau Groß, Tel.: 02291/ 85-158
Auf www.finanzamt.nrw.de/elektronischer-kontakt finden Sie alle Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Ihrem zuständigen Finanzamt.
Gewerbesteuer-Hebesätze
Gewerbesteuer-Hebesatz seit 2022 gesenkt auf 565%
Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst
Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst
Die Straßenreinigungsgebühren können unabhängig von der Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes ab dem nächsten Monatsersten nach Eigentums- bzw. Besitzübergang von dem Käufer angefordert werden, sofern dem Steueramt ein geänderter Grundbuchauszug oder eine Kopie des Kaufvertrages als Nachweis des Eigentums- bzw. Besitzwechsels nebst Datum der vollständigen Kaufpreiszahlung vorgelegt wird. Ansonsten besteht für Verkäufer und Käufer auch hier die Möglichkeit, eine Verrechnung zusammen mit der Grundsteuer vorzunehmen.
Alle Angaben je lfd. Meter
Anliegerstraße (Kehr- und Winterdienst) 2,92 €
Anliegerstraße (nur Winterdienst) 1,08 €
Innerörtliche Verkehrsstraße (Kehr- und Winterdienst) 2,67 €
Innerörtliche Verkehrsstraße (nur Winterdienst) 0,93 €
Überörtliche Verkehrsstraße (Kehr- und Winterdienst) 2,29 €
Überörtliche Verkehrsstraße (nur Winterdienst) 0,80 €
nur Gehwegreinigung 1,07 €
Ansprechpartner für Sie:
- zur Höhe der Gebühren ist Frau Groß, Tel.: 02291/ 85-158
- zum organisatorischen Ablauf des Winterdienstes ist Herr Stoffel oder ein Vertreter des Baubetriebshofes, Tel.: 02291/ 912745
Zweitwohnungsteuer
Die Zweitwohnungsteuer beträgt 12% des jährlichen Mietaufwands der Wohnung.
Der jährliche Mietaufwand wird anhand der Jahresnettokaltmiete ermittelt oder in bestimmten Fällen (bspw. bei Eigentum oder unentgeltlicher Nutzungsüberlassung) unter Berücksichtigung des örtlichen Mietspiegels geschätzt.
Ansprechpartner für Sie ist Frau Groß, Tel.: 02291/ 85-158
Hundesteuer
Wenn Sie Hundehalter sind und aus irgendeinem Grund Ihren Hund noch nicht angemeldet haben, holen Sie dies bitte umgehend nach.
Die Anmeldung kann folgendermaßen geschehen:
- persönlich während der Öffnungszeiten des Rathauses, Zimmer A 0.5 (altes Rathaus EG)
- telefonisch unter der Rufnummer 02291 / 85-158
- per E-Mail an steueramt@waldbroel.de
Der jährliche Steuersatz ist abhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde und beträgt:
- für den ersten Hund 84,00 €
- wenn zwei Hunde gehalten werden, je Hund 126,00 €
- wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 156,00 €
- wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird 540,00 €
- wenn zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 780,00 €
Der Hund muss die Hundesteuermarke am Halsband deutlich sichtbar tragen. Dies dient nicht nur zu Kontrollzwecken, sondern erleichtert auch beim Auffinden eines herrenlosen Hundes die Zuordnung zum Hundehalter.
