1. Ergänzung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Brenzingen

1. Ergänzung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Brenzingen

1. Ergänzung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Brenzingen

Dienstag, 06.10.2015

Die Stadt Waldbröl gibt bekannt:
Öffentliche Auslegung einer Satzung
1. Ergänzung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Brenzingen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 20.08.2015 die Aufstellung der 1. Ergänzung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Brenzingen beschlossen.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Satzungsentwurfs ist in dem nachstehenden unmaßstäblich verkleinerten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.
(hier bitte Planausschnitt abdrucken)
Gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) wird der Satzungsentwurf mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Die öffentliche Auslegung erfolgt in der Zeit vom
16. Okt. 2015 bis einschließlich 16. Nov. 2015
montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im Bauamt der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 18, Zimmer 47, 51545 Waldbröl.
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Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen beim Bürgermeister der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 18-21, 51545 Waldbröl abgegeben werden. Nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft. Das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt werden.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
Übereinstimmungsbestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV.NRW.S.516), zuletzt geändert durch VO vom 13.05.2014 (GV.NRW.S.307) wird hiermit durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Wortlaut des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 20.08.2015 übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches, hier insbesondere §§ 34 Abs. 6, 13 Abs. 2 und 3 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 und 4 BekanntVO wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet und öffentlich bekanntgemacht.
Waldbröl, 2. Oktober 2015
Koester, Bürgermeister