Vom 15. Juni 2020
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Ge- setzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infekti- onsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218) verordnet das Mi- nisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung
Die Coronaschutzverordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Nummer 1 folgende neue Nummer 1a eingefügt:
„1a. in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2,“.
2. Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.
3. § 2b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„An die Stelle des Mindestabstands kann eine gleich wirksame bauliche Abtrennung (z.B. durch Glas, Plexiglas o.ä.) treten.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „unterer“ durch das Wort „untere“ ersetzt.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Personen,“ die Wörter „die nicht zu den in
§ 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 3 werden nach dem Wort „Aufführungen“ die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ eingefügt.
6. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Ver- ordnung fallen, mit bis zu 100 Teilnehmern sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen ge- hören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bede- ckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen.“
7. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Kneipen,“ das Wort „Bars,“ eingefügt.
8. In § 18 Absatz 2 Nummer 23 wird vor dem Wort „einen“ die Angabe „oder 3“ eingefügt
9. Nach § 18 Absatz 2 Nummer 30 werden die folgenden Nummern 30 bis 42 zu den Num- mern 31 bis 43.
10. Die bisherige Anlage zur Coronaschutzverordnung wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Coronabetreuungsverordnung
In § 3 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a) geändert worden ist, wird die Angabe „Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 6“ ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 15. Juni 2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n