zur Aufhebung der Allgemeinverfügung der Marktstadt Waldbröl vom 18.03.2020 zur Schließung der Schulen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
sowie zur Aufhebung der Allgemeinverfügung der Marktstadt Waldbröl vom 31.03.2020 zur Schließung der Schulen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) – Fortschreibung der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020
Gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 2, 33 Nr. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird die folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Die Allgemeinverfügung der Marktstadt Waldbröl vom 18.03.2020 zur Schließung der Schulen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) wird aufgehoben.
- Die Allgemeinverfügung der Marktstadt Waldbröl vom 31.03.2020 zur Schließung der Schulen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) – Fortschreibung der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 wird aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 08.04.2020 um 00:00 Uhr in Kraft.
- Auf die am 02.04.2020 erlassene und am 03.04.2020 00:00 Uhr in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Begründung:
Auf Grund der §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2, 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IfSG hat der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine landeseinheitliche Regelung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur zu treffen und die CoronaBetrVO erlassen, welche seit dem 03.04.2020 in Kraft ist.
Gem. § 6 CoronaBetrVO gehen die Bestimmungen dieser Verordnung widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen vor. Die unter Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten Allgemeinverfügungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Bestimmungen der CoronaBetrVO und werden daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.
Waldbröl, 07.04.2020
Peter Koester
(Bürgermeister)