Gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2, 33 Nr. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) ergeht zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung:
1. Mit sofortiger Wirkung werden alle Schulen im Gebiet der Marktstadt Waldbröl als Gemeinschaftseinrichtungen gem. § 33 Nr. 3 IfSG zunächst bis zum Ablauf des 19.04.2020 geschlossen. Schulen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind alle öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes (SchulG).
2. Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot sind nach folgenden Maßgaben möglich:
a) Zur Sicherstellung einer Übergangszeit, die es den betroffenen Personensorgeberechtigten ermöglicht, sich auf die Folgen der Schließung der genannten Gemeinschaftseinrichtungen einzustellen, sind für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 17.03.2020 Nutzungen zu Betreuungszwecken zulässig. Ein Schulbesuch an den genannten beiden Tagen ist damit möglich, wenn die Personensorgeberechtigten dies so entscheiden. Außerdem sind Dienstbesprechungen der an der jeweiligen Schule tätigen Lehrkräfte zulässig.
b) Für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis zunächst zum Ablauf des 03.04.2020 (letzter Schultag vor den Osterferien) sind von der Schließung der o.g. Gemeinschaftseinrichtungen ausgenommen:
aa) Betreuungsbedürftige Schülerinnen und Schüler – in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6 – als Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen, für die eine vor-Ort-Betreuung in den Schulräumlichkeiten zu den üblichen Unterrichtszeiten und den Zeiten einer Betreuung im offenen Ganztag (OGS) sichergestellt werden muss, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten oder Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann, sowie
bb) die zur Wahrnehmung der vorgenannten Betreuungsaufgabe erforderlichen Lehrkräfte und sonstigen Kräfte, ferner Lehrkräfte der jeweiligen Schule zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstgeschäfte (Abnahme von Prüfungen, Teilnahme an Konferenzen).
Schlüsselpersonen im Sinne von Buchstaben aa) sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere:
Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖVNP, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
Die Notwendigkeit einer außerordentlichen schulischen Betreuung von Kindern der vorgenannten Personengruppen ist durch schriftliche Bescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten gegenüber der Schulleitung nachzuweisen.
3. Die Anordnung unter Ziffer 1. und Ziffer 2. ist sofort vollziehbar.
4. Die Anordnung unter Ziffer 1. tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).
Begründung:
Diese Allgemeinverfügung erfolgt aufgrund der Weisung im Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 13.3.2020.
Zu 1 und 2.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG oder Teile davon schließen. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG zählen auch Schulen. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind es zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden.
Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an. Im Oberbergischen Kreis ist die Zahl der infizierten Personen in den letzten Tage massiv angestiegen.
Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört auch eine Beschränkung der Ausbreitung in besonders relevanten Einrichtungen wie Schulen, wo viel Menschen auf engem Raum in Kontakt miteinander treten. Hinsichtlich des Auswahlermessens ist nach dem Erlass grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 auch in Schulen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Schulen zu schließen. Laut Erlass kommt es im Klassenverband und bei schulinternen Veranstaltungen zu zahlreichen Kontakten zwischen Schülerinnen und Schülern sowie dem Lehr- und Aufsichtspersonal. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder zwar nicht schwer an COVID-19. Sie können jedoch ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des SARS-CoV-2 sein. Kinder und Jugendliche sind zugleich besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, da kindliches Verhalten, unter anderem in den Unterrichtspausen sowie der Nachmittagsbetreuung, regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in Schulen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Lehr- und Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese nach Hause in die Familien getragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion durch Schülerinnen und Schüler zu verhindern.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Schließung der Schulen nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig.
Allerdings ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung der Einstellung des Schulbetriebs aufrechtzuerhalten. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genannten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Kinder zu beeinträchtigen. Zu den Unterrichts- und Betreuungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung im Schulgebäude für betreuungsbedürftige Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen sicherzustellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl der zu betreuenden Kinder so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt erden kann. Anderenfalls wäre die Maßnahme der Schulschließung nicht effektiv, wenn sich zugleich die Schülerinnen und Schüler in unveränderter Anzahl dort zu Betreuungszwecken aufhalten würden.
Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dient dem Nachweis des Betreuungsbedarfs.
Meine Zuständigkeit zum Erlass dieser Verfügung ergibt sich aus den §§ 28 und 16 IfSG i. V. m. §§ 3 und 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG).
Ein Vorschlag des Kreisgesundheitsamtes gem. § 16 VI IfSG liegt vor.
Zu 3.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Zu 5.
Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSD keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Ihren Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Waldbröl, den 18.03.2020
Peter Koester
Bürgermeister
Allgemeinverfügung der Marktstadt Waldbröl zur Schließung der Schulen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Allgemeinverfügung der Marktstadt Waldbröl zur Schließung der Schulen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)
Mittwoch, 18.03.2020
Kategorien: Coronavirus (COVID-19) | Öffentliche Bekanntmachung