Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises

Coronavirus: 10 weitere Fälle im Kreisgebiet bestätigt

Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises

Freitag, 19.03.2021

Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.03.2021

Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 16 Absatz 2 und 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021, § 5 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird unter Beteiligung der Bezirksregierung Köln und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

a) mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung,

b) mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, sowie

c) mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten.

Die Regelung findet keine Anwendung bei der Wahrnehmung eines Sorge- und Umgangsrechts sowie bei der Begleitung Sterbender. Des Weiteren gilt dies nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

2. Bis zum 28. März 2021 einschließlich ist für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung, zu denen auch Trauungen und Trauerfeiern gehören, die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung stehenden Fläche sowie auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt. Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf bis dahin 1 Stunde und30 Minuten nicht überschreiten. Auf die nach § 1 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO bestehenden Verpflichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften

  • zur Sicherung der Einhaltung des Mindestabstands,
  • zur Verpflichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz,
  • zur Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie
  • zum Verzicht auf Gemeindegesang wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.

3. Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaSchVO, mithin auch für die fahrzeugführende Person.

Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

4. In vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaSchVO gilt Folgendes:

a) Beschäftigte haben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder eine dieser vergleichbaren Maske (KN95/N95) zu tragen, wenn die Beschäftigten Kontakt mit anderen Personen haben bzw. mit einem Kontakt rechnen müssen. Dies gilt auch für Kontakte unter den Beschäftigten oder zu Dritten.

b) Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder werden sowie Besucher, sind im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes durch einen PoC-Antigen-Test regelmäßig auf den SARS-CoV-2-Erreger zu testen.

5. Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus nur im Rahmen eines eingeschränkten Pandemiebetriebs zugelassen. Für den eingeschränkten Pandemiebetrieb gelten die Regelungen aus der offiziellen Information des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07. Januar 2021, welche bereits in dem Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis 21. Februar 2021 gegolten haben.

6. Der Präsenzunterricht an den Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II ist in dem Zeitraum vom 22. März 2021 bis 26. März 2021 untersagt. Dies gilt nicht für die Abschlussklassen der Grundschulen, der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs. Gleichermaßen ausgenommen sind die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs. Für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 6 kann die Schule auf Antrag der Eltern eine pädagogische Betreuung ermöglichen (Notbetreuung).

7. Der Freizeit- und Amateursport im Rahmen des § 9 CoronaSchVO ist nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht zulässig. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die aufgrund dieser Regelung gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 22. März 2021 um 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft. Sie ist sofort vollziehbar. Sobald sich aus den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein- Westfalen (LZG NRW) ein nachhaltiges und signifikantes Absinken der 7-Tages- Inzidenz im Oberbergischen Kreis unter den Wert von 50 ergibt, wird über eine vorzeitige Beendigung der vorstehenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen beraten. Ferner wird die Allgemeinverfügung aufgehoben, wenn und soweit eine ihr zugrundeliegende Rechtsgrundlage ersatzlos entfällt.