Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 23.04.2021 zur Teilaufhebung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021
Die oberbergischen Corona-Schutzmaßnahmen werden an die bundesweiten Regelungen angepasst. Weitere Informationen dazu finden Sie unter:
https://www.obk.de/.
Gemäß §§ 35 Satz 2, 49 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) wird die folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 wird in Ziffer I. wie folgt geändert:
Die Ziffern 1 und 2 sowie 6 bis 9 werden aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. April 2021 um 0:00 Uhr in Kraft. Sie ist sofort vollziehbar.
Begründung:
Der Oberbergische Kreis hat auf der Grundlage von §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG i.V.m. § 16a Absätze 1 und 2 sowie 5 Absatz 2 CoronaSchVO und § 5 Absatz 1 CoronaBetrVO mit seiner Allgemeinverfügung zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.04.2021 lokale Regelungen erlassen, welche der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Kreisgebiet entgegenwirken. Dabei handelt es sich um 9 Regelungen, mit denen im Wesentlichen bis einschließlich zum 2. Mai 2021 folgende Maßnahmen angeordnet worden sind:
- Übertragung der Kontaktbeschränkungen der Coronaschutzverordnung für den öffentlichen Bereich auf den privaten Bereich (ein Haushalt plus eine weitere Person)
- Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages
- Begrenzung der Gottesdienste auf 1 Person pro 10 Quadratmeter und maximal 100 Personen insgesamt sowie höchstens 50 Minuten Dauer
- Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen grundsätzlich nur mit medizinischen Masken
- FFP2-Masken- sowie Testpflicht in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie vergleichbaren Wohnformen
- Eingeschränkter Pandemiebetrieb in Kindertageseinrichtungen
- Untersagung des Präsenzunterrichts an Schulen mit Ausnahme der Abschluss- und Qualifikationsklassen
- Begrenzung des Freizeit- und Amateursports auf maximal 2 Personen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes
- Erweiterte Testpflicht für Friseurbetriebe, Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie Angebote von Sonnenstudios
Der Bundestag hat zwischenzeitlich das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen, das am 22. April 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021 Teil I Nr. 18 S. 802 ff.) verkündet worden ist und am 23. April 2021 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurde insbesondere das Infektionsschutzgesetz geändert und dort ein neuer § 28b eingefügt, der bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von mindestens 100 an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt weitere Maßnahmen vorsieht. Die Bekanntmachung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt gemäß § 28b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 7 IfSG für den Oberbergischen Kreis durch das Land Nordrhein-Westfalen.
Der neue § 28b IfSG enthält bundesweite einheitliche Schutzmaßnahmen und erstreckt sich auch auf Bereiche, für die bereits lokale Regelungen durch die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 15.04.2021 existieren. Soweit für Bereiche nunmehr sowohl kommunale als auch bundesrechtliche zusätzliche Schutzmaßnahmen angeordnet worden sind, werden für diese Bereiche die lokalen Maßnahmen aufgehoben. Damit gelten ausschließlich die Regelungen des § 28b IfSG und es wird insoweit die durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes angestrebte Vereinheitlichung der Pandemieregelungen hergestellt.
Mit der Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 6 bis 9 des Punktes I. der Allgemeinverfügung vom 15.04.2021 tritt keine wesentliche Änderung der geltenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen im Kreisgebiet ein, da der Regelungsgehalt in diesen Bereichen mit dem neuen § 28b IfSG weitgehend identisch ist. Leichte Abweichungen bestehen dennoch, z.B. hinsichtlich des Zeitraums der Ausgangsbeschränkung (nunmehr erst ab 22 Uhr anstatt ab 21 Uhr) oder im Rahmen des Freizeit- und Amateursports (zusätzlich kontaktloser Sport im Freien in Gruppen von höchstens 5 Kindern bis einschließlich 14 Jahren erlaubt).
Für die Anordnungen in den Ziffern 3 bis 5 des Punktes I. der Allgemeinverfügung enthält das neue Infektionsschutzgesetz keine entsprechenden Regelungen auf Bundesebene. Aus diesem Grund werden diese Anordnungen aufrechterhalten; diese gelten analog der Laufzeit der Allgemeinverfügung bis einschließlich zum 2. Mai 2021 fort. Dies betrifft die Regelungen für die Gottesdienste, die Maskenpflicht in Fahrzeugen sowie die Masken- und Testpflicht in Pflegeeinrichtungen bzw. vergleichbaren Wohnformen. Die Fortgeltung dieser Regelungen steht auch im Einklang mit dem Infektionsschutzgesetz. Denn gemäß § 28b Absatz 5 IfSG bleiben weitergehende Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich unberührt, da der § 28b IfSG nach der Gesetzesbegründung lediglich ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen sicherstellt (BT-Drucksache 19/28444, Seite 15).
Die Teilaufhebung tritt am 24. April 2021 in Kraft, mithin an dem Tag, an dem nach den Ankündigungen des Landes Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen für die Anwendung der bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen für den Oberbergischen Kreis gelten. Dadurch wird ein zeitlich lückenloser Übergang von den lokalen zu den bundesrechtlichen Regelungen sichergestellt.
Gummersbach, 23.04.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat