Gemäß §§ 16 Abs. 7, 16 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird die folgende Allgemeinverfügung erlassen:
- Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 18.03.2020 zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) wird aufgehoben.
- Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises gem. § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) i.V.m. § 43 Abs. 1 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) vom 17.03.2020 wird aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 25.03.2020 00:00 Uhr in Kraft.
- Auf die am 22.03.2020 erlassene und am 23.03.2020 00:00 Uhr in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Begründung:
Auf Grund der §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IfSG hat der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine landeseinheitliche Regelung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu treffen und die CoronaSchVO erlassen, welche seit dem 23.03.2020 in Kraft ist.
Gem. § 13 CoronaSchVO gehen die Bestimmungen dieser Verordnung widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen vor; im Übrigen, insbesondere hinsichtlich darin verfügter weitergehender Schutzmaßnahmen, bleiben bereits erfolgte oder zukünftige Anordnungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IfSG zuständigen Behörden unberührt.
Die unter Ziff. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Bestimmungen der CoronaSchVO und werden daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.
Gummersbach, 24.03.2020
Oberbergischer Kreis
gez. Hagt
Landrat