Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 24.03.2020 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 18.03.2020 zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten

Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 24.03.2020 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 18.03.2020 zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten

Donnerstag, 26.03.2020

Gemäß §§ 16 Abs. 7, 16 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird die folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 18.03.2020 zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) wird aufgehoben.
  2. Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises gem. § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) i.V.m. § 43 Abs. 1 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) vom 17.03.2020 wird aufgehoben.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 25.03.2020 00:00 Uhr in Kraft.
  4. Auf die am 22.03.2020 erlassene und am 23.03.2020 00:00 Uhr in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Begründung:
Auf Grund der §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IfSG hat der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine landeseinheitliche Regelung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu treffen und die CoronaSchVO erlassen, welche seit dem 23.03.2020 in Kraft ist.

Gem. § 13 CoronaSchVO gehen die Bestimmungen dieser Verordnung widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen vor; im Übrigen, insbesondere hinsichtlich darin verfügter weitergehender Schutzmaßnahmen, bleiben bereits erfolgte oder zukünftige Anordnungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IfSG zuständigen Behörden unberührt.

Die unter Ziff. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Bestimmungen der CoronaSchVO und werden daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

Gummersbach, 24.03.2020

Oberbergischer Kreis
gez. Hagt
Landrat