Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 08.04.2021
Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 5 Absatz 2, 16a Absätze 1 und 2 sowie 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021, § 5 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 in der jeweils geltenden Fassung wird unter Beteiligung der Bezirksregierung Köln und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
a) mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung,
b) mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, sowie
c) mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten.
Die Regelung findet keine Anwendung bei der Wahrnehmung eines Sorge- und Umgangsrechts sowie bei der Begleitung Sterbender. Des Weiteren gilt dies nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
2. Für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung, zu denen auch Trauungen und Trauerfeiern gehören, ist die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung stehenden Fläche sowie grundsätzlich auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt. Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 1 Stunde und 30 Minuten nicht überschreiten. Sofern Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung ausschließlich außerhalb geschlossener Räumlichkeiten stattfinden, sind abweichend von Satz 1 bis zu 250 Personen erlaubt. Auf die nach § 1 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO bestehenden Verpflichtungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften
- zur Sicherung der Einhaltung des Mindestabstands,
- zur Verpflichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz,
- zur Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie
- zum Verzicht auf Gemeindegesang wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.
3. Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen in den Innenbereichen der Fahrzeuge die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaSchVO, mithin auch für die fahrzeugführende Person.
Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
4. In vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaSchVO gilt – auch für COVID-19-geimpfte Personen – Folgendes:
a) Beschäftigte haben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder eine dieser vergleichbaren Maske (KN95/N95) zu tragen, wenn die Beschäftigten Kontakt mit anderen Personen haben bzw. mit einem Kontakt rechnen müssen. Dies gilt auch für Kontakte unter den Beschäftigten oder zu Dritten.
b) Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder werden sowie Besucher, sind im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes durch einen PoC-Antigen-Test regelmäßig auf den SARS-CoV-2-Erreger zu testen.
5. Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus nur im Rahmen eines eingeschränkten Pandemiebetriebs zugelassen. Für den eingeschränkten Pandemiebetrieb gelten die Regelungen aus der offiziellen Information des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2021, welche bereits landesweit in dem Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis 21. Februar 2021 gegolten haben (siehe Seiten 8 f. dieser Allgemeinverfügung).
6. Der Freizeit- und Amateursport im Rahmen des § 9 CoronaSchVO ist nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht zulässig. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die aufgrund dieser Regelung gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die Sportanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
7. Diese Allgemeinverfügung tritt am 12. April 2021 um 0:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 2. Mai 2021 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
Der Oberbergische Kreis überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Die Allgemeinverfügung oder Teile davon werden aufgehoben, wenn und soweit eine ihr zugrunde liegende Rechtsgrundlage ersatzlos entfällt.
Begründung:
Allgemein:
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung sind §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG i.V.m. § 16a Absätze 1 und 2 sowie 5 Absatz 2 CoronaSchVO und § 5 Absatz 1 CoronaBetrVO.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 IfSG ist gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 IfSBG-NRW der Oberbergische Kreis als untere Gesundheitsbehörde, da mit dieser Allgemeinverfügung Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden erlassen werden und der Erlass der Allgemeinverfügung durch den Oberbergischen Kreis aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.
Gemäß § 16a Absatz 2 CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7- Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit (LZG) NRW nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, im Einvernehmen mit dem MAGS NRW über die Coronaschutzverordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen.
Die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste pandemische Lage hält im Oberbergischen Kreis weiter an. Seit dem 2. März 2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet nach den Veröffentlichungen des LZG NRW ununterbrochen über dem Wert von 100 und beträgt aktuell 153,6 (Stand: 08.04.2021 – 00:00 Uhr nach LZG NRW). Am 1. April wurde sogar kurzzeitig die Grenze von 200 erreicht. Damit sind die Kriterien der Nachhaltigkeit (Dynamik des Infektionsgeschehens) und der Signifikanz (Deutlichkeit des Überschreitens) erfüllt. Das Infektionsgeschehen im Oberbergischen Kreis entwickelt sich dabei seit Monaten überdurchschnittlich gegenüber dem Infektionsgeschehen auf Bundes- und Landesebene. Die Infektionszahlen steigen jedoch auch auf diesen Ebenen an. Die 7-Tages-Inzidenz liegt sowohl im Land Nordrhein-Westfalen als auch auf Bundesebene seit dem 18. März 2021 ebenfalls über dem Wert von 100.
Der Oberbergische Kreis steuert im Rahmen seiner Möglichkeiten den steigenden Infektionszahlen entgegen, unter anderem durch die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Rahmen von Allgemeinverfügungen. Im Jahr 2021 hat der Kreis insoweit bereits 11 allgemeine und 161 einrichtungsspezifische Allgemeinverfügungen erlassen, darunter 130 gegenüber Kindertageseinrichtungen und Schulen. Obwohl diese Maßnahmen durchaus Wirkung zeigen, konnte das Infektionsgeschehen noch nicht dauerhaft auf ein gut beherrschbares Maß zurückgeführt werden. Die Ursache des weiterhin erhöhten Infektionsgeschehens liegt im Wesentlichen an der Ausbreitung der deutlich infektiöseren Mutation B.1.1.7 des Coronavirus aus Großbritannien, welche im Oberbergischen Kreis in der 12. Kalenderwoche 2021 bereits auf einen Anteil von 63,4 % der infizierten Personen angestiegen ist. Um Infektionen insbesondere mit dieser Virusvariante zu vermeiden, sind weitergehende Maßnahmen geboten.
Zudem ist festzustellen, dass sich das Infektionsgeschehen innerhalb der Bevölkerung verlagert hat. Bis zum Jahreswechsel waren von dem Infektionsgeschehen in einem besonderen Maß die Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen betroffen. Derzeit breitet sich die Infektion in Unternehmen und vermehrt auch unter den Kindern und Jugendlichen insbesondere über die entsprechenden Kontakte in den Betreuungseinrichtungen aus. Dadurch hat sich das Durchschnittsalter der infizierten Person merklich verringert.
Das Infektionsgeschehen gestaltet sich im Oberbergischen Kreis weiterhin sehr diffus und kann nicht auf bestimmte Städte und Gemeinden im Kreisgebiet eingegrenzt werden. Die Fallzahlen in den einzelnen Kommunen unterliegen starken Schwankungen, so dass eine Stadt bzw. Gemeinde mit aktuell niedrigen Fallzahlen nicht von dem Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung ausgenommen werden kann.
Aus diesem Grund ordnet der Oberbergische Kreis mit dieser Allgemeinverfügung zusätzliche Schutzmaßnahmen an, welche die bisherigen – insbesondere durch Allgemeinverfügung vom 14. Februar 2021 getroffenen – Regelungen im Wesentlichen fortführen und zudem ergänzen. Die Schutzmaßnahmen sind mit dem MAGS NRW abgestimmt und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und angemessen.
Zu 1.:
Die Kontakte im eigenen Hausstand gelten als eine wesentliche Ursache dafür, dass die 7-Tages-Inzidenz im Oberbergischen Kreis und damit die Infektionszahlen noch nicht nachhaltig auf ein infektiologisch vertretbares Niveau abgesenkt werden konnten. Die im öffentlichen Bereich einzuhaltenden Kontaktbeschränkungen des § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 1b CoronaSchVO werden daher weiterhin auf den privaten Bereich übertragen, damit sich die in der Öffentlichkeit unzulässigen Kontakte insbesondere nicht in die Privathaushalte verlagern. Die Übertragung der Kontaktbeschränkung, welche im Oberbergischen Kreis erstmals mit Allgemeinverfügung vom 10.01.2021 eingeführt worden ist, hat sich seitdem als eine wirksame Maßnahme erwiesen.
Seit dem 29. März 2021 sind gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO (Corona- Notbremse) i.V.m. der entsprechenden Allgemeinverfügung des MAGS NRW (Maßnahmen in Kreisen oder kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse gemäß § 16 der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 geltenden Fassung) im Oberbergischen Kreis zwar auch Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten, im öffentlichen Raum nicht mehr erlaubt. Diese Corona-Notbremse-bedingte Einschränkung des § 2 Absatz 2 Nr. 1b CoronaSchVO wird in den privaten Bereich jedoch derzeit nicht übertragen.
Die Kontaktbeschränkungen für den nicht öffentlichen Bereich der Ziffer 1 gelten auch für Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen. Diese Zusammenkünfte werden zwar von der durch Artikel 4 Absätze 1 und 2 GG geschützten Glaubensfreiheit erfasst; insoweit stellen die Kontaktbeschränkungen auch einen Eingriff in das Grundrecht dar. Jedoch ist dieser Eingriff, der aufgrund des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechts der Bevölkerung auf Leben und Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG erfolgt, gerechtfertigt. Bei der Abwägung dieser beiden Rechtsgüter überwiegt der Gesundheitsschutz, für dessen Erhalt die angeordneten Kontaktbeschränkungen aufgrund der bereits oben unter dem Punkt „Allgemein“ dargestellten pandemischen Situation im Oberbergischen Kreis geboten und erforderlich sind. Die Religionsausübung ist trotz der angeordneten Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig und in dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Maße möglich. Denn mit den im privaten Bereich erlaubten Personen kann der Glaube weiterhin gemeinsam praktiziert werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Religionsausübung mit einer größeren Personenanzahl im öffentlichen Raum im Rahmen der Regelungen der Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung. Aus diesen Gründen sind die Kontaktbeschränkungen auch im Hinblick auf die Zusammenkünfte aus einem religiösen Anlass zumutbar und insgesamt verhältnismäßig.
Zu 2.:
Der Oberbergische Kreis sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden pflegen einen regelmäßigen und konstruktiven Austausch mit Vertretern verschiedener Religionsgemeinschaften. Aus diesem Austausch und der eigenen Wahrnehmung der Behörden ergibt sich, dass die Mehrheit der Gläubigen die Bedrohung durch die Corona- Pandemie durchaus ernst nimmt, die Regelungen der Coronaschutzverordnung befolgt und über verordnungskonforme Hygienekonzepte für Gottesdienste verfügt.
Allerdings ist auch festzustellen, dass einzelne Kirchen und Religionsgemeinschaften im Kreisgebiet die Vorgaben des § 1 Absatz 3 CoronaSchVO nicht ausreichend umsetzen. Es werden zum Teil Schutzkonzepte verfasst, deren Regelungen selbst bei einer konsequenten Einhaltung keine wirksamen Maßnahmen darstellen, die zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet sind. Entsprechend sind kreisweit auch Infektionen innerhalb von Religionsgemeinschaften zu verzeichnen. Da dort über die Selbstregulierung dem lokalen Infektionsgeschehen nicht wirksam entgegengewirkt wird, sind in diesem Bereich weitere Maßnahmen anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.
Entsprechend des Regelungszweckes des § 1 Absatz 3 CoronaSchVO werden mit dieser Allgemeinverfügung konkrete weitere Anordnungen getroffen. Insbesondere wird eine Personenhöchstgrenze von 100 innerhalb geschlossener Räumlichkeiten sowie von 250 im Freien festgelegt. Zudem muss für jede teilnehmende Person eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen, um einen ausreichenden Mindestabstand bzw. eine nur gering aerosolbelastete Luft gewährleisten zu können. Die flächenmäßige Begrenzung von 10 Quadratmetern pro Person entspricht dabei den Regelungen für vergleichbare Menschenansammlungen (z.B. in § 10 Absatz 1a und § 11 Absatz 1 CoronaSchVO).
Die Begrenzung der Dauer von Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auf maximal 1 Stunde und 30 Minuten dient dazu, die Gefahr einer längeren Belastung mit potentiell infektiösem Aerosol wirksam einzudämmen. Bei der zulässigen Personenhöchstgrenze wird zwischen Versammlungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räumlichkeiten differenziert, da die Infektionsgefahr im Freien geringer ist. Insoweit ist es vertretbar und geboten, für die entsprechenden religiösen Zusammenkünfte, die ausschließlich im Freien abgehalten werden, die erlaubte Personenanzahl auf maximal 250 festzulegen.
Bei der Wahl der zusätzlichen Schutzmaßnahmen wurde berücksichtigt, dass die Maßnahmen die verfassungsrechtlich geschützte Religionsausübung tangieren. Zwar handelt es sich bei der Religionsausübung gemäß Artikel 4 GG um ein schrankenloses Grundrecht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Eingriffe in dieses Grundrecht erlaubt sind. Ein Eingriff in ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Schutzgüter eines kollidierenden anderen Verfassungsrechtes überwiegen. Das Grundrecht der Religionsausübung findet seine Grenzen in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Mit den Regelungen der Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung wird nicht in den Kernbereich des Grundrechts nach Artikel 4 GG eingegriffen. Die Religionsausübung ist weiterhin zulässig. Es werden lediglich Rahmenbedingungen für den Fall einer Zusammenkunft von mehreren Personen zur Religionsausübung festgelegt, ohne die religiösen Inhalte selbst anzutasten. Insoweit ist ein Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zulässig. Die auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage gegenüber den teilnehmenden Personen von Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung angeordneten Maßnahmen dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und überwiegen damit reinen Verhaltensregeln, die auf die Zusammenkünfte an sich und nicht auf den religiösen Inhalt abzielen.
Die einschränkenden Vorgaben für Kirchen und Religionsgemeinschaften sind zum Schutz der Bevölkerung vor infektiösen Erkrankungen geeignet und stellen im Vergleich zu einem Verbot von religiösen Präsenzveranstaltungen das mildere Mittel dar. Soweit sich Religionsgemeinschaften bereits selbst strenge Hygieneregeln auferlegt haben und befolgen, werden diese durch die Regelungen der Allgemeinverfügung nicht oder nur unwesentlich belastet. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Feststellung, dass durch die Verhaltensweise einiger Religionsgemeinschaften die erfolgreiche Bekämpfung der Pandemie gefährdet wird, kann von der Anordnung von Schutzmaßnahmen in diesem Bereich jedoch zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden.
Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 16. März 2021, Aktenzeichen: 7 L 304/21, bereits festgestellt, dass keine ernstlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen.
Zu 3.:
Bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen schreibt § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO verpflichtend das Tragen einer medizinischen Maske vor, da in engen geschlossenen Räumen eine besonders erhöhte Gefahr der Ansteckung durch infektiöses Aerosol besteht. Diese Gefahr besteht allgemein bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen, insbesondere bei Fahrgemeinschaften. Aus diesem Grund wird die vorgenannte Regelung auch auf andere Fahrzeuge erweitert, zumal in Privatfahrzeugen in der Regel ein engerer Kontakt und ein geringeres Raumvolumen bestehen. Die Ausnahmevorschriften der Coronaschutzverordnung für Kinder und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, werden berücksichtigt.
Von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ist die fahrzeugführende Person nicht ausgenommen. Die Pflicht steht im Einklang mit § 23 Absatz 4 StVO, wonach die kraftfahrzeugführende Person ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass sie nicht mehr erkennbar ist. Das Tragen einer medizinischen Maske alleine stellt keine unzulässige Vermummung dar. Bei einer sachgemäßen Verwendung einer Maske ist regelmäßig zwar die Nasen- und Mundpartie verdeckt, aber Augen und Stirn sowie weitere persönliche Merkmale der fahrzeugführenden Person sind noch zu erkennen.
Die vorstehende Rechtsauffassung zu § 23 Absatz 4 StVO wird gleichermaßen von dem MAGS NRW sowie den Ministerien für Verkehr und des Innern NRW vertreten.
Zu 4.:
Die in der bis einschließlich zum 11. März 2021 gegoltenen Fassung des § 5 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO bestand für das Pflegepersonal und weitere Beschäftigte vollstationärer Pflegeeinrichtungen sowie besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe ausdrücklich die Verpflichtung, beim unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine FFP2-Maske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Maske (KN95/N95) wird fortgeführt und insoweit ausgeweitet, dass alle Beschäftigten dieser Einrichtungen generell diese Schutzmaßnahme treffen müssen. Die Maske ist dann stets zu tragen, auch wenn die Beschäftigten untereinander oder mit Dritten Kontakt haben oder haben könnten. Dies soll sicherstellen, dass sich das Coronavirus insbesondere nicht durch gemeinsame Besprechungen, Pausen oder gemeinsames Umkleiden in der Einrichtung ausbreitet. Denn die Erfahrungen mit den Pflegeeinrichtungen haben gezeigt, dass die ansonsten umgesetzten Schutzmaßnahmen bei der nicht unmittelbaren Pflege gelegentlich Lücken aufweisen und es dadurch zu einem Infektionsausbruch kommen kann.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Maske (KN95/N95) gilt im Vergleich zur Regelung in der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe vom 01.02.2021 unabhängig von einer Positivtestung auf das Coronavirus in der Einrichtung, damit bereits dem Primärfall vorgebeugt wird.
Die am 27. Januar 2021 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 regelt auch in der aktuellen Fassung den obigen Sachverhalt nicht in dem entsprechenden Umfang, so dass diese zusätzliche Maßnahme erforderlich ist, da die Auswertung des Gesundheitsamtes bei Infektionen von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie bei Beschäftigten von Pflegeeinrichtungen gezeigt hat, dass gerade in diesen Situationen Ansteckungsrisiken bestehen.
Für in vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 5 Absatz 2 CoronaSchVO tätige Personen sowie für dortige Besucher wird sichergestellt, dass diese in das einrichtungsbezogene Testkonzept aufgenommen werden und regelmäßig getestet werden, um Ausbruchsgeschehen bereits vorzubeugen. Die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, insbesondere § 4 CoronaTestQuarantäneVO, sind darüber hinaus einzuhalten.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass COVID-19-geimpfte Personen von dem Anwendungsbereich dieser Regelungen nicht ausgenommen sind. Zwar sehen die am 7. April 2021 aktualisierten Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) nunmehr grundsätzlich Ausnahmen von Quarantäne-Maßnahmen für Personen mit COVID-19- Impfung vor. Jedoch sind insbesondere innerhalb von Alten- und Pflegeeinrichtungen weiterhin Maßnahmen zum Schutz der dort lebenden besonders vulnerablen Personengruppen geboten, damit die Weitergabe einer möglicherweise erworbenen Infektion auf Ungeimpfte vermieden wird. Entsprechend führt das RKI in seinen „Empfehlungen für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen und für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ (V.20, Stand: 07.04.2021, Seite 32 f.) aus, dass grundsätzlich weiterhin die bestehenden Empfehlungen zur Prävention und Infektionskontrolle (Basismaßnahmen (AHA+L), erweiterte Hygienemaßnahmen in der Pandemie, spezifische Hygienemaßnahmen bei der Versorgung von Infizierten, Vorgehen bei Ausbrüchen, Symptomscreening, Nationale Teststrategie) ungeachtet des individuellen Impfstatus bzw. des Anteils der geimpften Bewohner*innen bzw. Personals in der Einrichtung gelten.
Zu 5.:
Mit Ziffer 5 werden für die Kindertageseinrichtungen, die Kindertagespflegestellen sowie die heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen weiterhin die Regelungen angeordnet, die im eingeschränkten Pandemiebetrieb in dem Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis 21. Februar 2021 gegolten haben und aufgrund der Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 19.03.2021 seit dem 22. März 2021 im Kreisgebiet wieder gelten. Seit der Wiedereinführung des eingeschränkten Pandemiebetriebs ist ein Rückgang der Infektionen der Kinder untereinander im Oberbergischen Kreis festzustellen. Die für die vorgenannten Einrichtungen geltenden Regelungen sind in der offiziellen Information zum eingeschränkten Pandemiebetrieb des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2021 zusammengefasst. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass die Eltern – soweit möglich – ihre Kinder wieder selbst betreuen. Konkret lauten die Regelungen des eingeschränkten Pandemiebetriebs:
Kindertageseinrichtungen:
- Es wird der dringende Appell aufrechterhalten, dass Eltern ihre Kinder, im Sinne der Kontaktvermeidung, wann immer möglich, selber betreuen.
- Die Kindertageseinrichtungen bleiben jedoch grundsätzlich geöffnet. Ob Eltern das Angebot in Anspruch nehmen, entscheiden Eltern eigenverantwortlich. Die Einforderung von Arbeitergeberbescheinigungen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist unzulässig.
- Aspekte des Kindeswohles sind besonders zu berücksichtigen, d.h. konkret, dass die Kindertagesbetreuungsangebote Familien auch individuell ansprechen und einladen sollen, wenn sie aus ihrer fachlichen Sicht die Betreuung des Kindes für unverzichtbar halten.
- Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes betreut werden, sowie Kinder, die aus besonderen Härten betreut werden müssen, sind zu betreuen. In diesen Fällen ist der Betreuungsumfang von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung festzulegen.
- Es gelten die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung, das heißt, zwischen den Erwachsenen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist von Erwachsenen eine medizinische Maske zu tragen. Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sind zu treffen und die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.
- Es sind landesweit Gruppentrennungen umzusetzen, d.h. fest zugeordnete Räumlichkeiten, eine feste Zusammensetzung (immer dieselben Kinder) und in der Regel ein fester Personalstamm. Die verschiedenen Gruppen sollen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Das gilt für den gesamten pädagogischen Alltag, die Bring- und Abholsituation, in der Randzeitenbetreuung, für die Nutzung der Räume, bei den Schlafzeiten und Verpflegungssituationen. Die maximale Größe der einzelnen Gruppen entspricht den jeweiligen maximalen Gruppengrößen nach der Anlage zu § 33 KiBiz. Geschwisterkinder sollen in der Regel in einer Gruppe betreut werden. (Teil-)Offene Konzepte dürfen nicht umgesetzt werden.
- Um die Gruppentrennung umsetzen zu können, wird landesweit der Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen für jedes Kind um 10 Wochenstunden eingeschränkt. Soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann, sind auch höhere Betreuungsumfänge möglich. Über die jeweilige Ausgestaltung entscheidet die Einrichtung bzw. der Träger.
- Es gelten die Personalstandards des KiBiz in Verbindung mit der Personalverordnung.
Kindertagespflege:
- Es wird der dringende Appell aufrechterhalten, dass Eltern ihre Kinder, im Sinne der Kontaktvermeidung, wann immer möglich, selber betreuen.
- Es gelten die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung, das heißt, zwischen den Erwachsenen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist von Erwachsenen eine medizinische Maske zu tragen. Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sind zu treffen und die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.
- In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder grundsätzlich im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In der Großtagespflege sollte nach Möglichkeit eine räumliche Trennung der Kindertagespflegepersonen mit den ihnen zugeordneten Kindern für die gesamte tägliche Betreuungszeit eingehalten werden.
Zu 6.:
Der Sportbetrieb stellt eine besondere Gefahrenquelle für eine Infektion dar, da durch die körperliche Betätigung vermehrt Aerosole produziert, ausgestoßen und verteilt werden. Aus diesem Grund wird der Freizeit- und Amateursport im Sinne des § 9 CoronaSchVO eingeschränkt und auf den Regelungsstand zurückversetzt, der vor dem 8. März 2021 in Nordrhein-Westfalen gegolten hat. Mithin ist Sport wieder nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht zulässig.
Zu 7.:
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist aufgrund der Verhältnismäßigkeit auf drei Wochen bis zum 2. Mai 2021 einschließlich befristet. Während der Laufzeit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie das Infektionsgeschehen fortlaufend überprüft. Sollte sich ein Anpassungsbedarf ergeben, wird die Allgemeinverfügung entsprechend geändert oder ganz bzw. teilweise aufgehoben.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Hinweis auf mögliche Sanktionen:
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 18 Abs. 3 CoronaSchVO aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Höhe der Geldbuße für derartige Verstöße beträgt gemäß Ziffer II des Bußgeldkatalogs zur Coronaschutzverordnung in der Regel 500,00 Euro.
Wer die Zuwiderhandlung vorsätzlich begeht und dadurch den SARS-CoV-2-Erreger verbreitet, begeht gemäß § 74 IfSG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.
Gummersbach, 08.04.2021
gez.
Jochen Hagt
Landrat